Behandlung von Kurzarbeit im IFRS-Jahresabschluss

Das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) hat einen Anwendungshinweis zu ausgewählten IFRS-Bilanzierungsfragen veröffentlicht. Hierbei geht es unter anderem um die Behandlung von Kurzarbeit im IFRS-Jahresabschluss.

Anwendungshinweis zu IFRS-Bilanzierungsfragen

Der Anwendungshinweis zu ausgewählten IFRS-Bilanzierungsfragen in Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise enthält Klarstellungen zur bilanziellen Behandlung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und negativen Arbeitszeitkonten.

Darüber hinaus werden rückstellungspflichtige Restrukturierungsmaßnahmen gemäß IAS 37 von Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß IAS 19 abgegrenzt.  

Die Verlautbarung zur den IFRS-Bilanzierungsfragen in Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise weist außerdem auf besondere Berichtspflichten in Krisensituationen hin und beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob die signifikante oder länger anhaltende Abnahme des beizulegenden Zeitwerts eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten als objektiver Hinweis auf eine Wertminderung anzusehen ist.

Kurzarbeit im IFRS-Jahresabschluss: Konjunkturelles Kurzarbeitergeld

Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen nutzen Unternehmen als Reaktion auf mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten vielfach das Instrument der Kurzarbeit. Während der Dauer der Kurzarbeit vergütet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Während der Kurzarbeitszeit hat der Arbeitgeber daher deutlich geringere Personalkosten.

Die Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber während der Kurzarbeit als Entgelt nur die verkürzte Arbeitszeit bezahlt. Für ihren Netto-Verdienstausfall erhalten die Arbeitnehmer allerdings das sogenannte Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld zwar aus, bekommt es aber anschließend vom Arbeitsamt erstattet.

Kurzarbeit im IFRS-Jahresabschluss: Keine Rückstellung für Kurzarbeitergeld

Der RIC stellt klar, dass für das Unternehmen weder nach IAS 19 noch nach IAS 37 eine Pflicht zur Rückstellungsbildung für künftig an Arbeitnehmer zu zahlendes Kurzarbeitergeld oder zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge besteht. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber das konjunkturelle Kurzarbeitergeld aufstockt.

Kurzarbeit im IFRS-Jahresabschluss: Kurzarbeitergeld als durchlaufender Posten

Aus der Sicht des bilanzierenden Unternehmens stellt das konjunkturelle Kurzarbeitergeld lediglich einen durchlaufenden Posten dar, da der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld dem Arbeitnehmer zusteht und die Leistungsverpflichtung bei der Bundesagentur für Arbeit liegt. Es kann allerdings sinnvoll sein, wenn das an die Arbeitnehmer ausgezahlte Kurzarbeitergeld als Personalaufwand erfasst und die Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit mit diesem Aufwand verrechnet wird.

Die Berücksichtigung der Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit als sonstige betriebliche Erträge ist hingegen nicht sachgerecht.

Kurzarbeit im IFRS-Jahresabschluss: Pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeträge 

Die pauschalierten Erstattungen der vom Arbeitgeber zu tragenden Aufwendungen zur Sozialversicherung stellen demgegenüber keinen durchlaufenden Posten dar, da die Arbeitgeber in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge primär verpflichtet bleiben.  

Die Aufwendungen stellen Personalaufwand dar und die Erstattungen sind als erfolgsbezogene Zuwendungen zu interpretieren. Nach IAS 1.32 i. V. m. IAS 20.31 ist für diese Erstattungen sowohl die Verrechnung mit dem Personalaufwand als auch die getrennte Darstellung als Ertrag zulässig. Es sind allerdings die besonderen Anhangangabepflichten des IAS 20 zu beachten. 

Erhält das Unternehmen die Erstattung des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes bevor die korrespondierende Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt, ist die Erstattung erfolgsneutral als Verbindlichkeit in der Bilanz zu erfassen, bis die Löhne bzw. Gehälter an die Arbeitnehmer gezahlt werden.  

Kurzarbeit im Lagebericht 

Ob im Lagebericht auf die Kurzarbeit einzugehen ist, muss unternehmensindividuell anhand der jeweiligen Rahmenbedingungen entschieden werden.

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