von Michael Konetzny, veröffentlicht in Controlling
Bilanzierungsgrundsätze einhalten
Der Jahresabschluss eines Unternehmens hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
Dieser Bilanzierungsgrundsatz wurde bei Umsetzung der 4. EG-Bilanzrichtlinie aus der angloamerikanischen Rechnungslegung in unser HGB übernommen. Der Grundsatz des true and fair view ist allen anderen Bilanzierungsgrundsätzen und Bestimmungen, die bei der Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu beachten sind, übergeordnet.
Dieser Bilanzierungsumsatz ist daher nicht nur einer von vielen GOB-Grundsätzen, sondern eine übergeordnete Generalnorm, nach der sich alle anderen Bilanzierungsregeln auszurichten haben. Inhaltlich sagt er aus, dass ein wirtschaftlich wahrer Jahresabschluss aufgestellt werden muss, der die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wahrheitsgemäß wiedergibt.
Nach diesem Bilanzierungsgrundsatz muss der Jahresabschluss alle Informationen enthalten, die der Bilanzleser benötigt, um die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beurteilen zu können. Im Umkehrschluss sagt er ferner, dass alle unwesentlichen Informationen weggelassen werden können.
Was bei korrekter Auslegung dieses Bilanzierungsgrundsatzes als wesentlich anzusehen ist, hängt in erster Linie davon ab, welche Auswirkungen sich auf das Ergebnis ergeben. Ein Ergebnisbeitrag ab 5 Prozent dürfte immer als bedeutend anzusehen sein.
Dieser sagt aus, dass die Gliederungsschemata von aufeinander folgenden Bilanzen beibehalten werden sollen. Durch Anwendung dieses Prinzips soll der handelsrechtliche Jahresabschluss einen Zeitvergleich ermöglichen.
Vom Bilanzierungsgrundsatz der formalen Bilanzkontinuität darf nur abgewichen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, wie zum Beispiel eine deutliche Vergrößerung des Unternehmens.
Die Eröffnungsbilanz eines Wirtschaftsjahres muss zwingend mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen. Dieser Bilanzierungsgrundsatz ergibt sich aus dem System der doppelten Buchhaltung.
Der Grundsatz der Bilanzidentität gilt sowohl für die Bilanz als Ganzes als auch für den mengen- und wertmäßigen Ansatz aller Bilanzpositionen.
Posten auf der Aktivseite der Bilanz dürfen nicht mit Posten auf der Passivseite und Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden.
Abweichend hiervon enthält § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB ein Saldierungsgebot für Vermögensgegenstände, die der Erfüllung von Pensionsverpflichtungen, Altersteilzeitverpflichtungen oder Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen dienen.
Nach diesem Bilanzierungsgrundsatz muss der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, latente Steuern und Aufwendungen und Erträge enthalten, wenn im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist.
Nach diesem Bilanzierungsgrundsatz ist der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeitraum aufzustellen. Bei einer kleinen Kapitalgesellschaft sind dies z. B. sechs und bei einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft drei Monate.
Und schließlich ist von den Jahresabschlusserstellern noch der Bilanzierungsgrundsatz der Bilanzklarheit zu beachten, nach dem der Jahresabschluss klar und übersichtlich aufzustellen ist.

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