Ausschüttungssperren: Was Sie darüber wissen sollten

Ausschüttungssperren dienen insbesondere dem Gläubigerschutz. In Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmens kann man zwischen verschiedenen Formen einer Ausschüttungssperre unterscheiden. Diese möchte ich Ihnen in diesem Beitrag vorstellen.

Gläubiger von Unternehmen, deren Gesellschafter nicht mit dem gesamten Vermögen haften, haben durchaus ein legitimes Interesse daran, die Ausschüttungsmöglichkeiten dieser Unternehmen durch Ausschüttungssperren zu begrenzen.

Ausschüttungssperren bei Kommanditisten

Grundsätzlich können Kommanditisten bei Zustimmung der anderen Gesellschafter die Höhe ihrer Entnahmen frei bestimmen. Entnehmen diese Kommanditisten allerdings Beträge, die über den um etwaige Verlustanteile aus Vorperioden gekürzten anteiligen Jahresgewinn hinausgehen, so haften sie in Höhe der entsprechenden Beträge wieder persönlich.

Ausschüttungssperren bei der Genossenschaft

Ausschüttungen an Genossen einer Genossenschaft sind nur insoweit zulässig, wie sie nicht eine "Auszahlung des Geschäftsguthabens" darstellen

Hinweis: Mit Geschäftsguthaben ist die Summe der auf den Geschäftsanteil getätigten Einzahlungen plus etwaiger Gewinnzuschreibungen minus etwaiger Verlustabschreibungen gemeint. Für darüber hinausgehende Beträge besteht also auch bei Genossenschaften eine Ausschüttungssperre.

Ausschüttungssperren bei der GmbH

Auch bei der GmbH besteht eine Ausschüttungssperre, da die Ausschüttungsmöglichkeiten an GmbH-Gesellschafter dadurch begrenzt sind, dass "das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft" nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf.

Diese Vorschrift zur Ausschüttungssperre ist so zu interpretieren, dass Ausschüttungen nur in einem solchen Umfang vorgenommen werden dürfen, dass das nach Ausschüttung verbleibende Reinvermögen (bilanzielles Eigenkapital) nicht unter den Betrag des Stammkapitals absinkt. Wurde das Eigenkapital durch Verluste bereits kleiner als das Stammkapital, besteht ebenfalls eine Ausschüttungssperre.

Beachten Sie: Wurden trotz dieser Ausschüttungssperren Ausschüttungen vorgenommen, so lebt die persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter wieder auf. Darüber hinaus haften die Geschäftsführer solidarisch für den aus einer solchen Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre möglicherweise entstehenden Schaden.

Bei Aktiengesellschaften sind die laufenden Ausschüttungen grundsätzlich auf den Bilanzgewinn beschränkt. Für darüber hinausgehende Beträge besteht eine Ausschüttungssperre.

Rücklagen dürfen bei der Berechnung des Bilanzgewinns nur in eingeschränktem Ausmaß aufgelöst werden. Letztendlich laufen die gesetzlichen Regelungen darauf hinaus, dass Ausschüttungen nur zulässig sind, wenn das bilanzielle Eigenkapital die Summe aus dem satzungsmäßig fixierten Grundkapital und bestimmten zuvor gebildeten Rücklagepositionen übersteigt.

Beachten Sie: Ausschüttungen dürfen bei einer Aktiengesellschaft nur in einem solchen Volumen vorgenommen werden, dass das nach Ausschüttung verbleibende Reinvermögen nicht unter das Grundkapital zuzüglich bestimmter Rücklagepositionen absinkt. Für alle darüber hinausgehenden Beträge besteht somit eine Ausschüttungssperre.

Wird diese Ausschüttungssperre nicht beachtet, lebt die persönliche Haftung der Aktionäre wieder auf. Außerdem haften Vorstand und Aufsichtsrat.

Ausschüttungssperre und Informationsumfang

Damit die Ausschüttungssperre greifen kann, müssen die im Jahresabschluss festgestellten, maßgeblichen Größen natürlich bestimmten Personen zur Kenntnis gelangen.

Zur Erfüllung der Funktionen der Ausschüttungssperren genügt es, wenn die verfügungsberechtigten Gesellschaftsorgane über die Höhe der ohne Weiteres ausschüttbaren Beträge informiert sind. Außerdem muss die Bilanz in einem möglichen Konfliktfall vorgelegt werden können, damit sich feststellen lässt, ob Beträge ausgeschüttet wurden, die einer Ausschüttungssperre unterlegen haben.