Ausschüttungsmöglichkeiten werden durch Wahlrechte eingeschränkt

Ihre Ausschüttungsmöglichkeiten können durch das Ausüben von bestimmten Wahlrechten eingeschränkt sein. Bestimmte Vermögenspositionen unterliegen zumindest teilweise einer Bestandsunsicherheit. Sie dürfen die entsprechenden Beträge daher nicht für Ausschüttungszwecke verwenden. Lesen Sie hier, was dabei zu beachten ist.

Mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) haben wir uns auch in Deutschland in Richtung der internationalen Rechnungslegung bewegt. Ähnlich wie bei einer Bilanzierung nach IFRS haben Sie jetzt auch handelsrechtlich die Möglichkeit, Vermögen zu aktivieren, das der Gesetzgeber mit Rücksicht auf Gläubigerinteressen als nicht verteilungsfähig ansieht. Dieses Vermögen darf – zumindest teilweise – nicht für Ausschüttungszwecke verwendet werden (§ 268 Abs. 8 HGB).

Diese Wahlrechte schränken Ihre Ausschüttungsmöglichkeiten ein

Ihre Ausschüttungsmöglichkeiten werden insbesondere durch die folgenden Wahlrechte eingeschränkt:

So ermitteln Sie den zur Verfügung stehenden Betrag

Die nach Ausübung dieser Wahlrechte noch verbleibenden Ausschüttungsmöglichkeiten können Sie relativ leicht ermitteln. Hierzu orientieren Sie sich im ersten Schritt am Buchwert der betroffenen Vermögensbestandteile. Solange im handelsrechtlichen Jahresabschluss ein Buchwert ausgewiesen wird, solange haben Sie es mit ausschüttungsgesperrten Beträgen zu tun. Anschließend mindern Sie diesen Betrag um die gebildeten passiven latenten Steuern (§ 274 HGB).

Beispiel zur Berechnung der Ausschüttungsmöglichkeiten nach Ausübung von Wahlrechten

Beispiel: Wenn Sie im handelsrechtlichen Jahresabschluss selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände in Höhe von 80.000 Euro aktiviert haben, werden Sie gleichzeitig passive latente Steuern bilden. Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 Prozent betragen die latenten Steuern 24.000 Euro (Steuersatz in Höhe von 30 % x 80.000 €).

Ihre Ausschüttungsmöglichkeiten werden daher durch die Ausübung des Wahlrechtes, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren, um 56.000 Euro eingeschränkt. (80.000 Euro – 24.000 Euro = 56.000 Euro).

Bestimmen Sie die Ausschüttungsmöglichkeiten nach folgendem Schema

Sie können die nach der Ausübung von Wahlrechten verbleibenden Ausschüttungsmöglichkeiten nach folgendem Schema berechnen:

Jahresergebnis
+ Frei verfügbare Rücklagen
– Pflichtgemäße Zuführung von Teilen des Gewinns
+/- Gewinnvortrag / Verlustvortrag
= Ausschüttungsmöglichkeiten vor Ausübung der Wahlrechte
– Gesperrter Betrag
= Verbleibende Ausschüttungsmöglichkeiten