Aus der Arbeit des DRSC

Hier werden die Organe und Gremien des DRSC beschrieben.

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) wurde als nationale Standardisierungsorganisation gegründet. Mit Vertrag vom 3. September 1998 wurde das DRSC durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) als privates Rechnungslegungsgremium im Sinne von § 342 HGB als gesetzliche Grundlage anerkannt.

Unter dem Dach des DRSC wurde der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) als unabhängiges Standardisierungsgremium gegründet. International tritt das DRSC als German Accounting Standards Committee (GASC), der DSR als German Accounting Standards Board (GASB) auf.

Rechtsgrundlagen zur Gründung des DRSC
Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines privaten, durch die Bundesregierung anerkannten Rechnungslegungsgremiums ist § 342 HGB, der im Rahmen des KonTraG in das HGB aufgenommen wurde.

Gemäß § 342 I 1 HGB ist das BMJ befugt, einen privaten Standardsetter vertraglich anzuerkennen. Entsprechende Voraussetzungen, die das private Rechnungslegungsgremium erfüllen muss, enthält § 342 I 2 HGB. Danach muss die Erarbeitung und Verabschiedung von Empfehlungen des Gremiums durch unabhängige Personen erfolgen, die zum Kreis der Rechnungsleger gehören. Dies muss ferner in einem Verfahren geschehen, das die Beteiligung der Öffentlichkeit ermöglicht.

Die vom DRSC entwickelten Standards gelten gemäß § 342 I 1 Nr. 1 HGB nur für den Konzernabschluss, nicht für den Einzelabschluss. Die Standards des DRSC sind als Empfehlungen zu verstehen und haben nicht den Rang einer Rechtsnorm. Aus der Veröffentlichung durch das BMJ ergibt sich gemäß § 342 II HGB lediglich die Vermutung, dass sie im Einklang mit den GoB stehen.

Das DRSC erfüllt seine Vereinszwecke als Berufsverband für seine Mitglieder. Es finanziert seine Tätigkeit, insbesondere die durch den DSR wahrgenommene Selbstverwaltungsaufgabe, aus den Beiträgen der Mitglieder und aus zusätzlichen Spenden. Einnahmen aus der Facharbeit können hinzukommen.

Das DRSC als Träger des DSR
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee ist Träger des DSR. Das DRSC verfolgt vor allem folgende Ziele:

  • Entwicklung von Empfehlungen (Standards) zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung
  • Zusammenarbeit mit dem IASC und anderen Standardisierungsgremien
  • Beratung bei der Gesetzgebung auf nationaler und zwischenstaatlicher Ebene, insbesondere zu Rechnungslegungsvorschriften
  • Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien
  • Förderung der Forschung auf diesen Gebieten

Mit dem Wandel der Rahmenbedingungen für die Rechungslegung in Europa haben sich die Aufgaben des DRSC in den letzten Jahren stark geändert. Heute steht vor allem die Zusammenarbeit mit dem International Accounting Standards Board (IASB) und anderen internationalen Standardisierungsgremien im Mittelpunkt des Interesses.

Entsprechend beschäftigt sich der DSR überwiegend mit Stellungnahmen, die die IFRS-Rechnungslegung betreffen. Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung nach HGB werden bei Bedarf jedoch auch weiterhin erarbeitet.

Entwicklung von Verlautbarungen
Der DSR entwickelt die Verlautbarungen durch Diskussionen in den monatlichen Sitzungen unter Beachtung der eingehenden Kommentierungen sowie der öffentlichen Diskussionen. Der DSR bedient sich bei wesentlichen Projekten ferner der Zuarbeit aus eigens eingesetzten Arbeitsgruppen.

Diese Arbeitsgruppen des DSR werden in Anlehnung an den Projektplan des IASB gebildet. Bei Konstituierung einer neuen Arbeitsgruppe des DSR informiert der DRSC hierüber auf seiner Website und nimmt Vorschläge zur Mitarbeit entgegen. Bei der Einberufung der Arbeitsgruppen wird auf eine möglichst breite Streuung der zugehörigen Nutzergruppen geachtet (Abschlussersteller, Wirtschaftsprüfer, Analysten, Hochschulvertreter).

Aufgaben des RIC
Das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit dem IFRIC des IASB sowie den entsprechenden Gremien der anderen nationalen Liaison-Partner

  • die Entwicklung von Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) zu begleiten,
  • die internationale Konvergenz von Interpretationen wesentlicher Rechnungslegungsstandards zu fördern sowie
  • im Rahmen von RIC-Interpretationen Sachverhalte insbesondere aufgrund nationaler Gegebenheiten im Rahmen der gültigen IFRS zu beurteilen.

Die vom RIC beschlossenen Interpretationen stellen eine Leitlinie für die Bilanzierung der behandelten Sachverhalte in einem Abschluss dar, der nach gültigen Regelungen des IASB aufgestellt wird.