Anlagevermögen: Sachanlagen

Mit Ausnahme der grundstücksgleichen Rechte und der geleisteten Anzahlungen stellen alle Sachanlagen körperliche Vermögensgegenstände dar. Sie erfüllen damit die materiellen Voraussetzungen für die Bilanzierungsfähigkeit.

Bei den Vermögensgegenständen des Sachanlage-Vermögens unterscheidet man zwischen den Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbpacht, Wegerecht), den technischen Anlagen, Maschinen, anderen Anlagen, der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie den geleisteten Anzahlungen auf die zuvor genannten Gegenstände und den Anlagen im Bau.

Sach-Anlagevermögen in der Regel materiell
Abgesehen von den "grundstücksgleichen Rechten", die dem Grunde nach eher zu den immateriellen Gegenständen gehören und den "geleisteten Anzahlungen", die als Forderungen zu qualifizieren sind, stellen alle Sachanlagen des Anlagevermögens körperliche Vermögensgegenstände dar.

Für die Bewertung der Sachanlagen des Anlagevermögens wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen unterschieden. Abnutzbare Sachanlagen des Anlagevermögens sind planmäßig abzuschreiben. Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Sach-Anlagevermögens unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung.

Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Vermögensgegenstände des Sach-Anlagevermögens sind abnutzbar, wenn diese Gegenstände einem Werteverzehr – in der Regel durch Verschleiß bzw. Substanzverminderung – ausgesetzt sind. Allerdings kann der Werteverzehr auch auf anderen Ursachen beruhen, wie zum Beispiel dem Ablauf der Benutzungsfrist oder einer technischen Überalterung.

Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören vor allem der Grund und Boden sowie Beteiligungen.

Handels- und Steuerbilanz stellen beide auf die zeitliche Begrenzung der Nutzungsdauer und nicht allein auf einen körperlichen Substanzverzehr ab. Dies ist insofern erforderlich, als zu den abnutzbaren Gegenständen auch die immateriellen Vermögenswerte des Anlagevermögens gehören.

Zu den abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens gehören typischerweise technischen Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lizenzen, Patente usw.

Bebaute Grundstücke als Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Bebaute Grundstücke werden zivilrechtlich als Einheit behandelt. Handels- und steuerrechtlich zählt der Grund und Boden (bis auf wenige Ausnahmen) zu den nicht abnutzbaren Gegenständen. Er wird daher nicht abgeschrieben. Demgegenüber gehören die Gebäude zu den abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.

Für die Abschreibung wird dabei weiter unterschieden zwischen dem Gebäude und seinen unselbstständigen Gebäudeteilen einerseits und den selbstständigen Gebäudeteilen andererseits. Selbstständige Gebäudeteile bilden eigene Vermögensgegenstände und sind gesondert vom Gebäude abzuschreiben.

Bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Eine Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen ist sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht erforderlich.

Zu den beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens können nur körperliche Gegenstände gehören. Zu den unbeweglichen Vermögensgegenständen gehören in erster Linie der Grund und Boden, die Gebäude sowie bestimmte mit dem Boden oder den Gebäuden verbundene Anlagen.