Aktualisierungspflicht bei entgeltlich erworbenem Firmenwert beachten

Sie können grundsätzlich zwischen dem selbst geschaffenen und dem entgeltlich erworbenen Firmenwert unterscheiden. Während der originäre Firmenwert nicht aktiviert werden darf, besteht für den entgeltlich erworbenen Firmenwert eine Aktivierungspflicht. Was das genau für Sie bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Der Firmenwert (goodwill) ergibt sich aus der Differenz des Unternehmenswertes und dem Substanzwert. Der Kaufpreis, den ein Käufer für ein Unternehmen bezahlen würde, ist daher höher, als die Summe für alle Vermögensgegenstände.

Der Unternehmenswert setzt sich aus den unterschiedlichsten Positionen – z. B. Standortvorteile, positives Firmenimage, Kundenstruktur, Know-how, Mitarbeitermotivation, günstige Beschaffungsmärkte usw. – zusammen.

Der entgeltlich erworbene Firmenwert ist zu aktivieren

Während der – über Jahre hinweg – selbst geschaffene Firmenwert nicht aktiviert werden darf, besteht für den entgeltlich erworbenen Firmenwert eine Aktivierungspflicht. Dabei ergibt sich die Methode, wie der entgeltlich erworbene Firmenwert zu ermitteln ist, aus § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB, der wie folgt lautet:

Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

So bestimmen Sie den entgeltlich erworbenen Firmenwert

Danach ermitteln Sie den entgeltlich erworbenen Firmenwert in der Weise, dass Sie von dem Kaufpreis für das Unternehmen die Zeitwerte (in der Regel die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Auflösung eventueller stiller Reserven) des übernommenen Vermögens und die übernommenen Schulden absetzen.

Beispiel: Sie möchten sich selbstständig machen und erwerben die X-GmbH für 500.000 Euro. Der Wert aller Vermögensgegenstände beträgt nach Auflösung der stillen Reserven 450.000 Euro. Nach Abzug der Schulden in Höhe von 50.000 Euro ergibt sich ein Substanzwert von 400.000 Euro. Als entgeltlich erworbenen Firmenwert aktivieren Sie einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro.

Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Firmenwerts

Ein aktivierter entgeltlich erworbener Firmenwert ist in den Folgejahren planmäßig abzuschreiben. Als Nutzungsdauer wird dabei ein Zeitraum von fünf Jahren unterstellt. Gehen Sie von einer längeren Nutzungsdauer aus, müssen Sie dies im Anhang begründen.

Bewertung bei einer dauerhaften Wertminderung des entgeltlich erworbenen Firmenwerts

Bei einer dauerhaften Wertminderung des entgeltlich erworbenen Firmenwerts müssen Sie eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen (§ 253 Abs. 3 HGB).

Fallen die Gründe, die zu dieser Wertminderung geführt haben, in den folgenden Perioden weg, darf keine Zuschreibung erfolgen, da eine solche Zuschreibung der Aktivierung eines selbst geschaffenen Firmenwerts gleichkäme.