Wann Sie eine Arbeitnehmer-Unterkunft nicht über Sachbezugswerte bemessen dürfen

Überlässt Ihr Unternehmen einem Arbeitnehmer kostenfrei eine Unterkunft, müssen Sie diesen Nutzungsvorteil im Lohnbüro als steuerpflichtigen Arbeitslohn einstufen. Grundsätzlich orientieren Sie sich dabei über die amtlichen Sachbezugswerte. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, 19.8.2004, VI R 33/97) aber nicht, wenn es sich bei der Unterkunft um eine Luxuswohnung handelt.
Im Streitfall nutzte eine leitende Angestellte unentgeltlich eine 180 Quadratmeter große Wohnung, die an ihre Arbeitgeberin, eine OHG, vermietet war. Sie musste weder für die Nutzung der Wohnung noch für Heizung, Strom, Wasser und Reinigung etwas zahlen. Das Finanzamt stufte diese Vergünstigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und zwar in Höhe von 32.934,36 Euro, was der ortsüblichen Miete entsprach. Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerin mit einer Klage. Sie war der Ansicht, dass die Höhe der Vergünstigung nicht nach dem ortsüblichen Mietwert, sondern durch die geringeren Sachbezugswerte zu beurteilen seien. Die Klage hatte jedoch weder vor dem Finanzgericht noch vor dem BFH Erfolg.

Das bedeutet für Sie: Erhalten Arbeitnehmer Ihres Unternehmens kostenfrei eine Unterkunft, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Unterkunft aus Anlass des Arbeitsverhältnisses überlassen wird. In diesem Fall müssen Sie für die Sachbezugswerte unterscheiden:

Achtung:
Im Urteil über die Sachbezugswerte geht es um eine Luxuswohnung, die oben aufgeführten Grundsätze gelten aber für alle eigenen Wohnungen, die der Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt bewohnt.

Kostenfreies Wohnen von Mitarbeitern in einer Wohnung
Kostenfreies Wohnen von Mitarbeitern in einer Unterkunft
Eine geschlossene Einheit von Räumen, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Mindestens vorhanden: eigene Wasserver- und -entsorgung, Toilette, Kochgelegenheit
Raumverhältnisse ermöglichen keine eigene Haushaltsführung. Beispiel: Überlassung eines Zimmers, Nutzung von Gemeinschaftstoilette, -bad und Küche
Beurteilung des geldwerten Vorteils grundsätzlich nach der ortsüblichen Miete
Beurteilung des geldwerten Vorteils über die amtlichen Sachbezugswerte2005 monatlich: 194,20 Euro (West), 178,00 (Ost)