Wie Sie stille Reserven durch Entnahme Gewinn erhöhend auflösen

Stille Reserven sind Vermögenswerte, die Sie in Ihrem Betriebsvermögen mit einem Betrag ausweisen, der unter dem tatsächlichen Wert liegt. Das können Sie auch nicht verhindern, weil das Steuerrecht Ihnen vorschreibt, mit welchem Wert Sie ein Wirtschaftsgut auszuweisen haben. In der Regel setzen Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der Abschreibung an. Der Wert, der sich dann ergibt, wird als Buchwert bezeichnet. Liegt der Buchwert unter dem tatsächlichen Wert, bezeichnet man das als „stille Reserven“.
Steuerfalle „stille Reserven“
Der Buchwert liegt in der Regel unter dem tatsächlichen Wert (Teilwert). Das sind stille Reserven. Diese Unterbewertung innerhalb Ihrer Buchführung kann sowohl durch Preissteigerungen als auch durch Abschreibungen (insbesondere durch Sonderabschreibungen) entstehen.

Solange das Wirtschaftsgut aber in Ihrem Betriebsvermögen verbleibt, brauchen Sie die stillen Reserven nicht zu versteuern. Erst bei einer Entnahme oder Veräußerung des Wirtschaftsguts müssen Sie die stillen Reserven Gewinn erhöhend auflösen.

Auch wenn bewegliche Wirtschaftsgüter regelmäßig an Wert verlieren, kommt es zur Aufdeckung stiller Reserven. Bedenken Sie daher bei jeder Veräußerung, Entnahme bzw. Nutzungsänderung die Konsequenzen, damit Sie nicht unverhofft die stillen Reserven versteuern müssen. Denken Sie also an die steuerlichen Konsequenzen, wenn Sie z.B.
  • Ihrem Sohn einen abgeschriebenen Computer schenken oder
  • Ihrer Tochter einen abgeschriebenen Firmenwagen oder
  • im eigenen Haus mit Ihren Büroräumen vom Obergeschoss ins Erdgeschoss umziehen.
Beachten Sie die nachfolgenden Ausführungen, damit die Aufdeckung der stillen Reserven für Sie nicht zu einer Steuerfalle wird.
Wann Sie stille Reserven Gewinn erhöhend auflösen
Nach § 6 Abs. 4 EStG müssen Sie Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert entnehmen. Der Teilwert ist jener Wert, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das jeweilige Wirtschaftsgut zahlen würde. Das ist in der Regel der Wert, den Sie bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielen können (=Marktwert).
Da der Teil- bzw. Marktwert in der Regel über dem Buchwert liegt, zahlen Sie für die Differenz Steuern.
Umsatzsteuer bei der Auflösung von stillen Reserven
Sie lösen stille Reserven auf, indem Sie ein Wirtschaftsgut verkaufen oder entnehmen. Als Unternehmer, der steuerpflichtige Umsätze ausführt, zahlen Sie dafür auch Umsatzsteuer. Sie zahlen bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nur dann keine Umsatzsteuer, wenn Sie bei der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug beanspruchen konnten.
Sind Sie Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG oder führen Sie ausschließlich steuerfreie Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unterliegen Ihre Entnahmen aus dem Betriebsvermögen auch nicht der Umsatzsteuer.
In § 3 Abs. 1b UStG wird die Entnahme eines Gegenstands einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Entnehmen Sie Gegenstände aus Ihrem Unternehmen, bei denen Sie die Vorsteuer nur teilweise abziehen konnten, unterliegt die Entnahme der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG). Gegebenenfalls kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu Ihrem Vorteil in Betracht.