von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Buchführung
Ordnungsgemäße Buchführung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine ordnungegemäße Buchführung unerlässlich, denn nur dadurch haben Sie eine Grundlage dafür, Steuern sparen zu können. Sie müssen Ihre Kosten nachweisen, damit das Finanzamt sie als Betriebsausgaben anerkennt.
Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung werden aus dem Handelsrecht abgeleitet. § 5 EStG nimmt ausdrücklich auf das Handelsgesetzbuch (HGB) Bezug. Danach sind bei der Bilanzierung die handelsrechtlichen Regelungen anzuwenden, soweit steuerlich keine Einschränkungen bestehen. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beinhaltet – anders als die Bilanz – keine Vermögensaufstellung. Deshalb gelten die aus dem HGB abgeleiteten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung hier nur eingeschränkt.
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Fast alle Regelungen, die den Bestandsvergleich betreffen, wie z.B. Ausweis in der Bilanz, Rückstellungen, Abgrenzungen, sind bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht anzuwenden.
Spezielle gesetzliche Aufzeichnungspflichten für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es nicht.
Das bedeutet für Sie: Bei einer Betriebsprüfung müssen Sie sich eine Schätzung bzw. eine geschätzte Gewinnerhöhung nicht gefallen lassen, denn Sie haben noch während der Prüfung die Möglichkeit, die Belege in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als Einzelvorschriften dem nicht entgegenstehen.