von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Buchführung
Ihre Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Damit sich keine Fehler in ihre Buchführung einschleichen, sollten Sie folgendes beachten, wenn Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.
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Auch Belege als Nachweis zulässig
Nach § 146 der Abgabenordnung (AO) können die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen, soweit diese Form der Buchführung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Das bedeutet für Sie, wenn Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, dass Sie Ihre Betriebsausgaben nicht aufzeichnen müssen, sondern allein anhand von Belegen nachweisen können.
Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nach § 22 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) jedoch verpflichtet, seine Einnahmen einzeln aufzuzeichnen. Außerdem gibt es noch weitere Aufzeichnungsverpflichtungen, die Sie einhalten sollten, damit Ihnen keine steuerlichen Nachteile entstehen. Sie müssen zum Beispiel:Bewirtungskosten, Geschenke und Kosten des häuslichen Arbeitszimmers einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen,seit dem 01.01.2000 alle Entnahmen und Einlagen aufzeichnen, wenn Sie Zinsaufwendungen über den Sockelbetrag von 4.000 DM (ab 2002: 2.050 Euro) hinaus als Betriebsausgaben abziehen wollen,für Wirtschaftsgüter, für die Sie Abschreibungen, insbesondere Sonderabschreibungen, in Anspruch nehmen, ein laufendes Verzeichnis führen,um die Ansparabschreibung beanspruchen zu können, die Bildung und Auflösung in der Buchführung verfolgen können.
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