von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Buchführung
Holen Sie sich Einfuhrabgaben zurück
Wie für die Unternehmenssteuern gilt auch für die Einfuhrabgaben: Zahlen Sie keinen Euro zu viel. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs erleichtert es Ihnen jetzt, Einfuhrabgaben zurückzuholen.
Im verhandelten Fall hatte ein deutsches Handelsunternehmen Apfelkonzentrat aus China zunächst in das Zollgebiet der EU eingeführt und dann an Kunden in Skandinavien weiterverkauft. Weil es vergoren war, musste der Lieferant aus China es zurücknehmen – und der Steuerverantwortliche bestand gegenüber dem Hauptzollamt auf die Erstattung der Einfuhrabgaben.
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Völlig zu Recht, so der BFH: Zwar dürfen die Einfuhrabgaben nicht erstattet werden, wenn die schadhafte Ware zuvor vom einführenden Unternehmen verwendet oder gebraucht worden ist. Ein Weiterverkauf der beanstandeten Ware stellt aber noch keine Verwendung dar (BFH, Urteil vom 28.03.2006, Az: VII R 23/05, veröffentlicht am 14.06.2006).
Tipp: Ob Sie die Schadhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs hätten erkennen können, spielt für die Erstattung der Einfuhrabgaben keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass Sie die festgestellten Mängel zum Anlass nehmen, die Ware zurückzuweisen und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen. Eine Erstattung der Einfuhrabgaben entfällt nur in den Fällen, in denen Sie die Ware trotz Kenntnis der Qualitätsmängel weiterverkaufen.