von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Buchführung
Geschäftsführergehalt: Was Sie sich als GmbH-Chef gönnen können
Streit mit dem Fiskus über das Geschäftsführergehalt ist bei Betriebsprüfungen an der Tagesordnung. Bei 2 von 3 Betriebsprüfungen erkennen übereifrige Finanzbeamte das Geschäftsführergehalt sowie viele Extras nicht an.
Der Grund: Die Beamten wittern bei Gesellschafter-Geschäftsführern oft eine so genannte verdeckte Gewinnausschüttung (kurz vGA). Der GmbH-Chef versucht durch ein hohes Geschäftsführergehalt und möglichst steuerfreie oder zumindest steuerbegünstigte Extras den Gewinn der GmbH zu drücken.
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Erkennt der Betriebsprüfer das Geschäftsführergehalt und die Extras (teilweise) nicht an, wird es teuer. Was die Beamten an Geschäftsführergehalt und Extras für überzogen halten, rechnen sie in Höhe des nicht angemessenen Teils dem Gewinn der Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung Gewinn erhöhend außerbilanziell hinzu. Hohe Steuernachzahlungen - zudem für mehrere Jahre - sind die Folge.
In jeden Geschäftsführervertrag gehören eindeutige und unmissverständliche Vereinbarungen über die Ihnen zustehende Vergütung. Mit der Regelung über das monatliche Geschäftsführergehalt allein ist es dabei nicht getan. Dafür gibt es einfach zu viele zusätzliche Gehaltsbestandteile, zum Beispiel Tantiemen, eine zusätzliche Altersversorgung oder einen Firmenwagen.
Dabei führen vor allem Anstellungsverträge mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer immer wieder zu steuerlichen Problemen. Dies gilt vor allem für Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter.
Wichtig ist: Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer (Geschäftsführergehalt oder Extras) sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung im Voraus getroffen, klar und eindeutig ist und auch tatsächlich durchgeführt wird.
Zudem sollte vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch die Gesellschafterversammlung der Vereinbarung mit dem Geschäftsführer zugestimmt haben. Dies gilt vor allem bei so geannten Ein-Mann-GmbHs.