So erfassen Sie Kapitalanlagen als Betriebsvermögen

Frage an die Redaktion: „Kann ich Kapitalanlagen meinem Unternehmen zuordnen, also zu Betriebsvermögen umwandeln? Und wenn ja, was mache ich dann mit der einbehaltenen Kapitalertragssteuer?“
Expertenrat zum Betriebsvermögen
Es gibt verschiedene Situationen, in denen Kapitalanlagen auch bei den Einnahme-Überschuss-Rechnern notwendiges Betriebsvermögen sein können, z.B. bei der Beteiligung an einer Genossenschaft, die mit der ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang steht. Auch die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist möglich, wenn es sich voraussichtlich um ertragreiche Kapitalanlagen handelt.

Betriebliche Kapitalerträge können auch dann anfallen, wenn Banken Ihr Guthaben auf dem Girokonto verzinsen. Zinserträge können unabhängig von der Art der Gewinnermittlung, also sowohl bei einer Bilanzierung als auch bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung entstehen.

Nach § 20 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen subsidiär, d.h., dass eine Zuordnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung vorgeht.
Aber auch bei einer Zuordnung einer dieser Einkunftsarten wird gemäß § 43 Abs. 4 EStG die Kapitalertragssteuer einbehalten.
Fließen die Kapitalerträge bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit zu, erfassen Sie die Erträge als Betriebseinnahmen, und zwar einschließlich der Kapitalertragssteuer.
Die Kapitalerträge erfassen Sie in Zeile 6 der Anlage EÜR 2006.
Die einbehaltene Kapitalertragssteuer kann nicht in der Anlage EÜR als Steuerguthaben ausgewiesen werden. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Abzugssteuer, die auf die persönliche (private) Einkommenssteuerschuld angerechnet wird.
Sie tragen die Kapitalertragssteuer dann in Zeile 49 der Anlage KAP ein.