Diese Falle müssen Sie bei der Ansparabschreibung kennen

Das Finanzgericht Bremen hat mit Urteil vom 22.04.2004, Az. 1 K 210/03 (1), die Möglichkeit zur Bildung einer Ansparabschreibung massiv eingeschränkt. Anstelle der beabsichtigten Investition fordern die Richter eine verbindliche Bestellung in den Fällen, in denen Sie ein Unternehmen gründen.
Die Richter vertreten die Auffassung, dass Sie erst dann eine Ansparabschreibung bilden dürfen, wenn die Betriebseröffnung abgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind.

Diese variieren naturgemäß von Branche zu Branche und nach der Größe der jeweiligen Unternehmen. Erst wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind, dürfen Sie für andere Wirtschaftsgüter auch ohne verbindliche Bestellung eine Ansparabschreibung bilden.

Neben dem Finanzgericht Bremen vertritt auch das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 25.02.2004 die Auffassung, dass in Neugründungsfällen die wesentlichen Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt sein müssen.

Sonderabschreibung auch ohne Ansparabschreibung möglich
Normalerweise können Sie die Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten oder Herstellungkosten nur dann geltend machen, wenn Sie mindestens eine Ansparabschreibung von einem Euro gebildet haben.

Fehlt es an dieser geringsten Ansparabschreibung, wird die Sonderabschreibung nicht berücksichtigt. Als Existenzgründer (z.B. neue Tochterfirmen) dürfen Sie im Jahr der Betriebseröffnung auch ohne Ansparabschreibung die Sonderabschreibung von bis zu 20 % in Anspruch nehmen.

Voraussetzung: Sie müssen das neue Wirtschaftsgut angeschafft haben. Die Sonderabschreibung von bis zu 20 % können Sie zu der normalen Abschreibung Ihres Wirtschaftsgutes in Anspruch nehmen.

Achtung: Eine verbindliche Bestellung ist für die Anschaffung nicht ausreichend. Sie müssen über das neue Wirtschaftsgut wie ein Eigentümer verfügen können. Erst dann ist es angeschafft, und Sie kommen in den Genuss der Sonderabschreibung.