Auch das sind Betriebsausgaben: Dekoration fürs Büro

Sie machen Ihr Büro schöner­ - und das Finanzamt ist mit dabei! Es arbeitet sich einfach besser in einer angenehmen Atmosphäre. Ein hübscher Teppich, Bilder an der Wand und Blumen sind steuerlich kein Problem, denn die Kosten hierfür fallen unter Betriebsausgaben.
Vielleich auch eine jahreszeitlich wechselnde Dekoration zu dem Teppich und den Bildern? Die Voraussetzung ist: So lange es sich um Gegenstände handelt, die üblicherweise in Büros zu finden sind, kann Ihr Chef diese voll als Betriebsausgaben geltend machen.
Und: Die Kosten dürfen im Verhältnis zur Betriebsgröße und auch zum Gewinn nicht zu hoch ausfallen. Einfach gesagt: In einer kleinen Druckerei sollte kein Picasso aufgehängt werden, und auch die Ming-Vase neben dem Kopierer sollten Sie besser vergessen.

Dabei kann Ihr Chef grundsätzlich auch Antiquitäten als Betriebsausgaben geltend machen, sofern diese als Arbeitsmittel genutzt werden.

So kann das Unternehmen sparen: Zum Beispiel verschönern Sie das Büro mit vergrößerten Fotografien in einem schönen Bilderrahmen (Kosten: 300 €), einem Biedermeier-Schreibtisch für 400 € sowie mit  Frühlingsdekoration, etwa Blumengestecke für 150 €. Dann könnte das Unternehmen hierfür insgesamt 850 € als Betriebsausgaben absetzen. Bei einem Unternehmenssteuersatz von durchschnittlich 38 % inklusive Gewerbesteuer würde sich das Finanzamt also bereits mit 323 € beteiligen.