von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Fast identische Service-Rufnummer als Verstoß gegen das UWG?
Im konkreten Fall hatte ein Mitbewerber eine Service-Rufnummer verwendet, die einem Mitbewerber bis auf eine Ziffer in der Vorwahl (einerseits 0181-… andererseits 01801-…) glich. Ferner hatte er nichts unternommen, um einem eventuellen "falschen Anrufer“ klar zu machen, wen er tatsächlich anrufe.
Fast identische Service-Rufnummer als Behinderung eines Mitbewerbers und Irreführung der beworbenen Kunden
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist sowohl die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers als auch die Irreführung der beworbenen Kunden unzulässig. Wie das OLG Frankfurt nun feststellte, kann dieser Verstoß gegen das UWG auch durch die Verwendung fast identischer Service-Rufnummern erfolgen.
Das OLG Frankfurt führte in seinem Urteil vom 11.09.2008 (Az.: 6 U 197/07 Folgendes aus: "Eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers durch Einwirkung auf (potenzielle) Kunden liegt vor, wenn diese durch unsachliche Beeinflussung am möglichen Erwerb der Ware oder Leistung des Mitbewerbers gehindert werden sollen. Entscheidend ist insoweit, ob sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Kaufinteressenten und den Mitbewerber schiebt […]. Es ist daher nicht nur irreführend, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unlauter, einem Kunden vorzuspiegeln, man sei der von ihm gewünschte Geschäftspartner […].“
Das OLG Frankfurt weist in dieser Entscheidung aber auch explizit darauf hin, dass dies nicht pauschal bewertet werden kann. Vielmehr ist eine Wertung anhand der Gesamtumstände im Einzelfall vorzunehmen. Denn – so das OLG Frankfurt ausdrücklich – das Abwerben von Kunde ist gerade der zulässige Normalfall eines Wettbewerbs unter Mitbewerbern.
Verstoß gegen das UWG - Wertung im Einzelfall
Im konkreten Fall hat das OLG Frankfurt am Main einen Verstoß gegen das UWG angenommen. Denn es kam hinzu, dass durch die geschalteten Ansagetexte des Mitbewerbers eine mögliche Fehlvorstellung eines Anrufers noch verstärkt und in einer späteren Version des Ansagetextes jedenfalls nicht ausgeräumt wurde. Auch konnte das OLG Frankfurt am Main keine berechtigten Interessen des Mitbewerbers an der Verwendung gerade dieser Rufnummer erkennen.
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