von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Hintergrund
Ein Unternehmen verwendete als Google AdWords "Lounge Poster“. Ein Wettbewerber ging hiergegen vor, weil das Kennzeichen "Posterlounge“ rechtlich geschützt ist. Denn bei der Eingabe des Kennzeichens "Posterlounge“ als Suchbegriff bei Google wurde auch die Anzeige des eingangs genannten Unternehmens angezeigt.
Der Verwender des Keywords gab "Lounge Poster“ mit der Option "weitgehend passende Keywords“ an. Die Werbeanzeige sollte aber nicht angezeigt werden, wenn als Suchbegriff "Posterlounge“ eingegeben wurde.
Keine Kennzeichenrechtsverletzung trotz "weitgehend passendem“ Google AdWords-Keyword
Das entscheidende Argument des OLG München ist, dass das Keyword "Lounge Poster“ markenrechtlich freihaltebedürftig und damit nicht für ein einzelnes Unternehmen monopolisierbar sei (§ 23 Nr. 2 MarkenG).
Ein Nachweis, dass Google den geschützten Begriff "Posterlounge“ als Beauftragte des werbenden Unternehmens eingesetzt habe, sei – so das OLG München – in diesem Verfahren nicht nachgewiesen worden. Allein die Tatsache, dass bei Eingabe von "Posterlounge“ als Suchbegriff die Anzeige des werbenden Unternehmens erschien, genügt hierfür als Nachweis nicht.
Fazit
Die Entscheidung bringt nicht die erforderliche Klärung zur Option "weitgehend passende Keywords“. Denn aufgrund des markenrechtlichen Freihaltebedürfnisses musste sich das Gericht damit nicht weiter befassen.
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