von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Maßstab der Blickfangwerbung – Grundsätze nach dem UWG
Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 30.10.2008 (Az.: 2 U 56/08) zunächst allgemein die Grundsätze der Blickfangwerbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wie folgt zusammengefasst:
Für Blickfangwerbung gilt zunächst, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein darf. Falls bei der blickfangmäßig herausgestellten Angabe dies nicht sicher gestellt ist, muss eine Aufklärung erfolgen, die einen Irrtum ausschließt. Das OLG Stuttgart führt in seinem Urteil vom 30.10.2008 hierzu aus:
„Eine Irrtum ausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, die am Blickfang teil hat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt, so dass davon auszugehen ist, dass Situationsadäquat aufmerksame Verbraucher werde die aufklärende Hinweise wahrnehmen[…].“
Ob dies gegeben ist, wenn eine gewisse räumliche Trennung zwischen der hervorgestellten Werbeaussage und dem aufklärenden Text besteht, richtet sich – so das OLG Stuttgart ausdrücklich – nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. "Es kann ausreichen, wenn die Aufklärung des Verbrauchers über Einzelheiten des Angebots nicht in dem Sternchenhinweis selbst erfolgt“, so das OLG Stuttgart.
Das OLG Stuttgart hatte in einer anderen Entscheidung daher die einem Sternchenhinweis gleichkommende Anmerkung "Nähere Informationen finden Sie auf Seite 8“ als ausreichend in Betracht kommen lassen, wenn der Kunde durch den Verweis, der am Blickfang teil hat, diesen Fingerzeig erhält.
Bewertung der Blickfangwerbung im entschiedenen Fall
Trotz des möglicherweise ausreichend hervorgehobenen Hinweises auf die Ausnahmen, wurde die Werbung im aktuell entschiedenen Fall als intransparent nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung bewertet.
Im konkreten Fall kam es letztlich entscheidend darauf an, dass den Beworbenen zum Zeitpunkt des Lesens der Blickfangwerbung der Prospekt, in dem die ausgenommenen Produkte genannt waren, überwiegend – so die Ansicht des OLG Stuttgart - nicht mehr vorlag. Denn der Prospekt war vor der Blickfangwerbung versendet worden.
Die Wiedergabe des Prospekts im Internet genügte den Richtern nicht, um diese "Trennung“ zwischen Blickfangwerbung und Darstellung der Ausnahmen "auszugleichen“. Erstrecht genügte es nicht, dass die entsprechenden Prospekte in dem Ladenlokal auslagen. Denn durch den Besuch des Ladenlokals wäre bereits – so das OLG Stuttgart – ein Vorteil aus der Werbung gezogen worden.
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