von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Bundesverfassungsgericht: Auskunft im Fall der Vorratsdatenspeicherung
Bei der Auskunft im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung differenziert das Bundesverfassungsgericht zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Nutzung aus der Vorratsdatenspeicherung.
Bundesverfassungsgericht: Unmittelbare Nutzung der Vorratsdatenspeicherung
Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Verkehrsdaten sind – so das Bundesverfassungsgericht - nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden. Damit ist eine deutliche Beschränkung der Auskunftsmöglichkeiten gegenüber der bisherigen Regelung gegeben.
Bundesverfassungsgericht: Mittelbare Nutzung der Vorratsdatenspeicherung
Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften über die Inhaber von IP-Adressen ist – so das Bundesverfassungsgericht - auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten könnten solche Auskünfte allerdings nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.
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