von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Transparenzgebot des AGB-Rechts
Das Hanseatische OLG führt auch aus, dass die Wendung "für weitere interessante telefonische Angebote der Z GmbH aus dem Abonnementbereicht“ nicht dem Transparenzgebot des AGB-Rechts genügt. Denn sie sei nicht klar und verständlich.
Das OLG argumentiert, dass nicht klar werde, welche Geschäftsfelder zum Unternehmensgegenstand des Verwenders der Klausel gehören. Das OLG seziert auch nochmals den Begriff "Abonnementbereich“. Es führt aus, dass für den Betroffenen nicht klar sei, ob nur Abonnementverträge oder auch sonstiges Gegenstand sein könne. Auch sei der Begriffsteil "bereich“ schwammig und vollkommen konturenlos.
In dem zweiten Fall weist das OLG auch noch darauf hin, dass dem Betroffenen nicht erkennbar sei, wer alles ihn zukünftig anrufe. Denn die Klausel enthalte insoweit keine Beschränkung. Zusammengefasst: Der Betroffene könne nicht erkennen, was mit der Formulierung alles erfasst sein könnte und wer ihn alles anrufen werde.
Verstoß gegen Vorgaben zu Gewinnspielen
Die Einwilligungen wurden im Rahmen von Gewinnspielen eingeholt. Deshalb sind diese nach Ansicht des Hanseatischen OLG Bestandteil des recht weitgefassten Begriffs "Teilnahmebedingungen“ im Sinne des § 4 Nr. 5 UWG.
Teilnahmebedingungen müssen klar und eindeutig sein. Das gilt – so das OLG – aus den bereits genannten Gründen jedenfalls für den Inhalt – die Reichweite – der Klausel. Daher hat das OLG auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG bejaht.
Fazit zum Telefonmarketing
Die Grenzen einer wirksamen Einwilligung in Telefonmarketing sind eng. Eine Gestaltung von Einwilligungen in Telefonmarketing muss daher sorgfältig und mit Augenmaß erfolgen. Erfreulich ist aber, dass das Hanseatische OLG andeutet, dass bei Werbeeinwilligungen die über Gewinnspiele generiert werden ein Spielraum für wirksame Einwilligungen besteht – wenn auch in engen Grenzen.
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