von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
AGB-Recht als Maßstab der Prüfung
Jedenfalls sind nach der Rechtsprechung des BGH vorformulierte Einwilligungen als AGB zu behandeln und daher nach dem strengen Maßstab des AGB-Rechts zu prüfen. Denn der Kunde habe nur Einfluss darauf, ob er die Erklärung abgeben wolle, nicht aber auf den Inhalt der Erklärung.
Das bedeutet, dass die Regelung transparent sein muss, nicht überraschend sein darf und von dem gesetzlichen Normalfall – also dem Erfordernis der Einwilligung – nicht unangemessen abweichen darf.
Bewertung im konkreten Fall des OLG Hamburg
Im konkreten Fall verneinte das OLG jedoch dennoch die Wirksamkeit der Klausel, die Klauseln inhaltlich sehr viel weiter gehen. Die Klauseln ging -so das OLG - über den für den Betroffenen vielleicht noch erkennbaren Vertragszweck hinaus.
Das OLG Hamburg seziert in dem einem Fall das Wort "Abonnementbereich“ und kommt zu dem Ergebnis, dass nicht nur Abonnementverträge, sondern auch alle damit zusammenhängenden Waren und Dienstleistungen beworben werden dürften. Als zusätzliches Argument zieht das OLG auch heran, dass die Klausel praktisch zeitlich unbefristet ist.
Dem anderen Falls hat es das OLG noch leichter, das Überschreiten der vielleicht zulässigen Reichweite festzustellen. Denn – so das OLG – die Klausel ist so allgemein, dass sie jeden Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst.
Für die Praxis bedeutet das, dass eine inhaltliche Begrenzung der Werbung erforderlich ist, die mit dem Vertragszweck korrelieren muss.
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