von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Hintergrund der Entscheidung zum Telefonmarketing
Dem einen Urteil lag zugrunde, dass in einer Zeitschrift war ein sog. Beihefter in Form eine Postkarte zur Gewinnspielteilnahme enthalten. (Az. 5 U 260/08) Wie dem Urteil zu entnehmen ist befand sich unter einer Zeile folgender Text: „Telefon-Nr. (zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.“
Die Werbeaktion wurde mit den Argumenten angegriffen, die Beklagte sich versuche die Einwilligung zu erschleichen. Dies verstoße gegen das Transparenzgebot und gegen das Erfordernis der Einwilligung in Telefonmarketing nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG:
Dem anderen Urteil lag ebenfalls verkürzt Folgendes zugrunde (5 U 62/08): Es wurde eine Gewinnspielkarte in Form einer Postkarte ausgefüllt. In verschiedenen Zeilen wurden die Kontaktdaten des Teilnehmers abgefragt. Unter einer Zeile befand sich folgender Text: "Tel. (z. B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z GmbH)“
Der daraufhin erfolgte Werbeanruf wurde als unerlaubtes Telefonmarketing nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG angegriffen.
Keine generelle Unzulässigkeit von vorformulierten Einwilligungen in das Telefonmarketing
Das Hanseatische OLG setzt sich zunächst mit der Rechtsprechung des BGH zum Telefonmarketing auseinander. Danach ist umstritten, ob vorformulierte Einwilligungen in das Telefonmarketing nicht schon per se unwirksam sind.
Das Hanseatische OLG befasst sich daher mit der Entscheidung "Telefonwerbung VI“ des BGH. Danach ist – so das Hanseatische OLG - eine vorformulierte Einverständniserklärung in dem Eröffnungsantrag für ein Sparkonto, mit der in die telefonische Werbung „in Geldangelegenheiten“ eingewilligt wird, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG - der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung zu § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB - unwirksam, weil sie zu weit ist, nämlich der Bank telefonische Werbung auch in anderweitigen Geldangelegenheiten ermöglichen soll, die über das Vertragsverhältnis mit der Bank hinausgehen.“
Das Hanseatische OLG hieraus aber nicht den Schluss, dass die Einwilligungserklärung in dem Fall per se unwirksam ist. Vereinfacht argumentiert es damit, dass dem Teilnehmer des Gewinnspiels bewusst ist, dass dieses auch zu Werbezwecken veranstaltet wird. Über diesen "Hebel“ kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass – anders als in dem BGH-Fall – keine anderweitige Angelegenheit betroffen ist.
Danach kommt eine Aussage des Gerichts, die über den Fall hinaus relevant ist: "Somit könnte eine vorformulierte Einwilligung, die sich inhaltlich auf Werbeanrufe zum Zwecke des Abschlusses von Abonnementverträgen über den Bezug von Zeitschriften und Zeitungen beschränkte, möglicherweise noch unbedenklich sein . “
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