von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Bewertung von Tell-a-friend als E-Mail-Werbung
Das AG Berlin führt in Urteil vom 22.05.2009 (Az. 15 C 1006/09) Folgendes aus:
“Beide Mails [Anmerkung: die tell-a-friend E-Mail und eine Erinnerungs-E--Mail] haben auch werbenden Charakter. Das beworbene Produkt ist die Verfügungsbeklagte selbst. Werbung setzt nicht mehr voraus, als die Mitteilung wer was im Vergleich zu Mitbewerbern zu bieten hat. Die Verfügungsbeklagte bezeichnet sich selbst in beiden Mails als Deutschlands No. 1 Shopping-Club und wirbt mit bis zu 70% günstigeren Preisen bei Mode- und Lifestyleprodukten.“
Mit dem vorgenannten Argument stellte das AG Berlin die Erinnerungs-E-Mail der E-Mail-Werbung gleich. Aufgrund des Fehlens einer Einwilligung des Adressaten der Erinnerungs-E-Mail war die E-Mail-Werbung damit auch unzulässig.
Weitere Aspekte der Entscheidungen zur Bewertung von Tell-a-friend
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