von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Neue Einschränkungen beim Telefonmarketing als Verbraucherschutz
Durch das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen sollen Einschränkungen beim Telefonmarketing eingeführt werden, um den Verbraucherschutz zu verbessern. Das Gesetz enthält dazu drei Stellschrauben, die für das Marketing entscheidend sind:
Der Hintergrund für die Neuregelung ist, dass die Praxis auf Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des geltenden Rechts gestoßen ist. Denn Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern war bereits bisher nur mit Einwilligung zulässig. Der Gesetzgeber sieht sich daher gezwungen durch die weiteren Maßnahmen diesem Verbot Nachdruck zu verleihen.
Einschränkungen beim Telefonmarketing durch Änderungen UWG
Durch eine Änderung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG soll das Telefonmarketing nur noch unter der Einschränkung zulässig sein, dass der Verbraucher eine "vorherige ausdrückliche“ Einwilligung erteilt hat.
Bereits nach dem bisher geltenden Recht ist eine vorherige Einwilligung eines Verbrauchers erforderlich. Die neue Einschränkung für das Telefonmarketing ist also, dass die Einwilligung ausdrücklich erklärt werden muss. Letztlich bedeutet das, dass sichergestellt sein muss, dass der Verbraucher seine Einwilligung für ihn bewusst abgibt.
Bußgeld bei Verstoß gegen die Einschränkungen beim Telefonmarketing
Als Neuerung solch auch ein Bußgeld eingeführt werden, falls das Telefonmarketing ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung erfolgt. Der Bußgeldrahmen geht bis 50.000 EUR.
Bisher konnte ein Verstoß nur durch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsforderungen von Mitbewerber oder bspw. Verbraucherschutzverbänden geahndet werden. Bei einem erstmaligen Verstoß entstanden für den Werber dabei aber nur die Anwaltskosten für eine Abmahnung bzw. die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bei einem Zivilprozess wegen des Verstoßes.
Keine Änderungen des Telefonmarketing gegenüber Gewerbetreibenden
Gegenüber Gewerbetreibenden bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine mutmaßliche Einwilligung genügt. Diese ist aber nicht allein dann gegeben, wenn der Werber meint, dass den Gewerbetreibenden das beworbene Produkt interessieren müsste.
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