von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Rückgewinnung von Kunden: Nach BDSG zulässige Daten
Das OLG Köln stellt in seinem Urteil vom 14.08.2009 (Az. 6 U 70/09) Kriterien heraus, welche Daten für die Rückgewinnung von Kunden nach dem BDSG zulässig sind.
Es stellt hierzu auf die Interessensabwägung nach § 28 Abs. 2 BDSG (in der Fassung vor dem 01.09.2009) ab. Es arbeitet dabei heraus, dass im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung nach dem BDSG zwar die Anschrift und die Information, dass es sich um einen ehemaligen Kunden handelt, für die (Briefpost-)Werbung verwendet werden darf.
Die Information, zu welchem Anbieter – im Urteil ging es um Stromanbieter –gewechselt wurde, darf hingegen nicht nach BDSG verwendet werden. Denn diese Information ist zu Preisvergleichen zwar erforderlich, bei der Abwägung zwischen dem Datenschutz des Betroffenen mit dem Interesse an dieser Werbemöglichkeit überwiegt – so das OLG Köln – der Datenschutz. Die Verwendung dieser Information ist nicht zulässig.
Rückgewinnung von Kunden: Alles neu macht die BDSG Novelle (BDSG 2009)
Die Entscheidung erging noch vor dem Inkrafttreten der BDSG Novelle (auch genannt: BDSG 2009). Durch die BDSG Novelle ist im BDSG 2009 auch die Regelung geändert worden, auf welche das OLG Köln abstellt. Damit muss die Frage neu entschieden werden. Eine Richtung ist aber tendenziell vorgeben.
Rückgewinnung von Kunden: Verstoß gegen das UWG bei Verstoß gegen das BDSG?
Die Rechtsprechung ging bisher überwiegend davon aus, dass ein Verstoß gegen das BDSG keinen Verstoß gegen das UWG begründet. Das hat zur Konsequenz, dass Mitbewerber und Verbraucherschutzorganisationen Verstöße gegen das BDSG nicht abmahnen können. Die Bekämpfung von Verstößen gegen das BDSG obliegt allein den Datenschutzaufsichtsbehörden.
Eine Ausnahme wurde bereits bisher für die Pflicht zum Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG gemacht. Ein Verstoß hiergegen konnte einen Verstoß gegen das UWG begründen (hierzu siehe Teil 2 der Artikelserie [Bitte Link einfügen]).
Neu ist, dass das OLG Köln in seinem Urteil vom 14.08.2009 (Az. 6 U 70/09) auch für den Verstoß gegen die Interessensabwägung nach § 28 BDSG einen Verstoß gegen das UWG bejaht hat.
Hierzu muss aber die Entscheidung genau gelesen werden! Das OLG Köln hat nicht generell für jeden Verstoß gegen das BDSG einen Verstoß gegen das UWG bejaht. Es bejaht einen Verstoß gegen das UWG nur insoweit, als die personenbezogenen Daten für Werbezwecke verwendet werden.
Rückgewinnung von Kunden: Fazit
Das bedeutet zunächst: Datenschutzverstöße außerhalb von Werbezwecken stellen weiterhin keine Verstöße gegen das UWG dar!
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