von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Rückgewinnung von Kunden: Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach BDSG
Nach § 28 Abs. 4 BDSG ist der Betroffene auf sein Recht hinzuweisen, der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken zu widersprechen. Unter der Fassung bis zum 01.09.2009 war umstritten, ob der Hinweis bei der Erhebung genügt oder bei jeder Werbeaussendung erfolgen muss.
Das OLG Köln schleißt sich in seinem Urteil vom 14.08.2009 (Az. 6 U 70/09) der Ansicht an, dass bei jeder Werbeaussendung ein Hinweis erfolgen muss.
Rückgewinnung von Kunden: Alles neu macht die BDSG Novelle (BDSG 2009)
Die Entscheidung erging noch vor dem Inkrafttreten der BDSG Novelle (auch genannt: BDSG 2009). Durch die BDSG Novelle ist im BDSG 2009 auch die Regelung über das Widerspruchsrecht geändert worden. § 28 Abs. 4 BDSG lautet nun:
"Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten;"
Nach dieser Neufassung durch die BDSG Novelle im BDSG 2009 ist nun klar, dass der Hinweis bei der Verwendung der Daten erfolgen muss.
Rückgewinnung von Kunden: Verstoß gegen das UWG bei Verstoß gegen das BDSG?
Die Rechtsprechung ging auch bereits bisher davon aus, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zum Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG einen Verstoß gegen das UWG begründen kann (hierzu siehe auch Teil 1 der Artikelserie).
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