Telefonmarketing wird durch Gesetz beschränkt: Änderungen in verschiedenen Gesetzen (Teil 1)
Die Einschränkungen des Telefonmarketing durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen hat der Bundesrat am 26.03.2009 beschlossen. Das Gesetz soll noch Mitte 2009 in Kraft treten; laut Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums im Juli 2009. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die Änderungen.Änderungen in verschiedenen Gesetzen Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes ist ein Paket, das in verschiedenen Gesetzen Änderungen vorsieht. Sie verfolgen alle das Ziel, das bereits im Namen des Gesetzes zum Ausdruck kommt.
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Durch Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden die Anforderungen an das Telefonmarketing verschärft und ein „saftiges“ Bußgeld für Verstöße eingeführt. Mehr dazu im Teil 2 der Artikelserie „Telefonmarketing wird durch Gesetz beschränkt“.
Mit einer Änderung im Telekommunikationsgesetz (TKG) soll sichergestellt werden, dass anonyme Werbeanrufe unmöglich werden. Hier ergeben sich erhebliche Einschnitte für die Werbetreibenden. Diese müssen frühzeitig in Angriff genommen werden. Mehr dazu im Teil 3 der Artikelserie „Telefonmarketing wird durch Gesetz beschränkt“.
Das Fernabsatzrecht wird ebenfalls geändert, um den Angerufenen bei Vertragsabschlüssen durch Telefonmarketing besseren Schutz zu bieten. Mehr dazu im Teil 4 der Artikelserie „Telefonmarketing wird durch Gesetz beschränkt“.
Die Kosten für Anrufe zu 0180-Rufnummer werden gesetzlich begrenzt. Mehr dazu im Teil 5 der Artikelserie „Telefonmarketing wird durch Gesetz beschränkt“.
Auswirkungen der Änderungen Aufgrund des „Gesamtpakets“ der Regelungen sollten die Konzepte des Telefonmarketing in jedem Unternehmen geprüft werden. Denn neu ist vor allem, dass sich für den Werbetreibenden bei einem Verstoß – anders als bisher – auf mehreren Ebenen Sanktionen ergeben können. Das steigert das Risiko bei rechtswidrigem Telefonmarketing erheblich.
Das gilt vor allem auch für die Werbetreibenden, die ihr Vorgehen bisher nie rechtlich bewerten ließen und sich dennoch im guten Glauben der Rechtmäßigkeit sehen. Die Praxis zeigt nämlich, dass eine Vielzahl von Verstößen nicht vorsätzlich, sondern aus Unkenntnis geschieht.
Lesen Sie in der Artikelserie "Telefonmarketing wird durch Gesetz beschränkt"
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