von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Beschränkung des Telefonmarketing im UWG
Nach dem zukünftigen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern nur auf Grundlage einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung zulässig sein.
Bisher ging die Rechtsprechung bereits davon aus, dass eine vorherige Einwilligung des Angerufenen vorliegen muss. Insofern handelt es sich nur um eine Klarstellung.
Neu ist die Beschränkung auf die „ausdrückliche“ Einwilligung. Das bedeutet, dass der Werbetreibende zukünftig nachweisen muss, dass der Angerufene bewusst und unmissverständlich seine Zustimmung zur konkreten Telefonwerbung erteilt hat.
Keine Beschränkung des Telefonmarketing gegenüber Gewerbetreibenden
Die bisherige Regelung, dass für das Telefonmarketing gegenüber Gewerbetreibenden die „mutmaßliche Einwilligung“ genügt, bleibt unverändert bestehen. Eine solche mutmaßliche Einwilligung liegt aber nicht bereits dann vor, wenn der Werbetreibende das beworbene Produkt als für den Angerufenen interessant bewertet.
Die Rechtsprechung hat den Anforderungen in der Vergangenheit zunehmend Konturen gegeben (lesen Sie dazu auch die Artikel
Werberecht: Mutmaßliche Einwilligung zur Telefonwerbung bei Gewerbetreibenden und
Werberecht: Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden konkretisiert).
Bußgeld bis 50.000 Euro bei einem Verstoß
Eine besondere Neuerung ist, dass im UWG ein Bußgeld eingeführt wurde. Das wird fällig, wenn gegen die oben genannte Beschränkung gegenüber Verbrauchern verstoßen wird. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 50.000 Euro.
Dieses Bußgeld erfordert ein Umdenken. Denn nun ist mit erheblich höheren finanziellen Einbußen zu rechnen als bisher. Denn ein Bußgeld wird – jedenfalls im Wiederholungsfall – höher sein als die Kosten für eine Abmahnung, die dem Gegner zu erstatten sind.
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