von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Verbot der Rufnummernunterdrückung beim Telefonmarketing
Das Verbot der Rufnummernunterdrückung wird durch eine Änderung des TKG eingeführt. Das bedeutet, dass Werbetreibende nicht mehr anonym bei dem Beworbenen anrufen dürfen. Es muss technisch sichergestellt werden, dass die Rufnummer angezeigt wird.
Anzeige der Rufnummer des Call-Centers
Die Änderung im TKG ist so gestaltet, dass die Rufnummer des Anrufenden angezeigt werden muss. Anders als noch in den vorangegangenen Gesetzesentwürfen ist die Anzeige der Rufnummer des Werbetreibende nicht zulässig, wenn er nicht selbst anruft.
Für die Praxis bedeutet das, dass im Fall eines beauftragten externen Call-Centers die Rufnummer dieses Call-Centers angezeigt werden muss.
Die Werbetreibenden und die Call-Center-Betreiber sind gut beraten, Prozesse aufzusetzen, welche die Bearbeitung eventueller Beschwerden regeln.
Bußgeld bis 10.000 Euro
Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro fällig. Damit tritt neben das Bußgeld nach dem UWG unter Umständen noch ein weiteres Bußgeld.
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