von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Wettbewerbsrecht: Abmahnung und Kostenerstattung
Erfolgt eine berechtigte Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht, steht dem Abmahnenden grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung zu. Dies ergibt sich aus dem Wettbewerbsrecht (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG):
"[…] Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“
Keine Kostenerstattung auch für eine zweite Abmahnung nach Wettbewerbsrecht
Der BGH hat nun klar gestellt, dass in derselben Sache für denselben Rechtsverstoß nur eine Kostenerstattung für eine Abmahnung erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Abmahnung durch einen zwischenzeitlich beauftragten externen Rechtsanwalt erfolgt.
Der Leitsatz des BGH in seinem Urteil vom 21.01.2010 (I ZR 47/09) lautet:
"Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb)."
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.