von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
E-Mail-Marketing: Haftung für die fehlende Einwilligung bei Miete/Ankauf der E-Mail-Adresse?
Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 24.11.2009 (Az. I-20 U 379/09) - vereinfacht gesagt - auf den Standpunkt gestellt, dass der Versender von E-Mails im Rahmen des E-Mail-Marketings für fehlende Einwilligung auch haftet, wenn die E-Mail-Adresse angekauft oder angemietet war.
E-Mail-Marketing: Haftung auch, wenn die Einwilligung vom Vermieter/Verkäufer zugesichert wurde?
Das OLG Düsseldorf lässt in seinem Urteil vom 24.11.2009 (Az. I-20 U 379/09) den Werbetreibenden beim E-Mail-Marketing auch dann haften, wenn die Einwilligung vom Vermieter/Verkäufer zugesichert wurde.
Das OLG Düsseldorf kann sich in seiner Entscheidung damit begnügen, dass der Werbetreibende noch nicht einmal stichprobenartig die Einwilligung überprüft habe und er sich auch (daher) nicht auf eine allgemeine Zusicherung des Vermieters/Verkäufers verlassen konnte.
Das OLG Düsseldorf hat also für das E-Mail-Marketing nicht entscheiden, ob es sich anders verhalten würde, wenn der Werbetreibenden die Einwilligungen für die E-Mail-Adressen überprüft hätte oder eine qualifizierte Zusicherung vorgelegen hätte. Das OLG Düsseldorf lässt auch offen, wie eine solche stichprobenartige Überprüfung der E-Mail-Adressen vor dem Start des E-Mail-Marketings erfolgen sollte.
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