von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Telefonmarketing und Wettbewerbsrecht
Das LG Bonn macht in seinem Urteil vom 18.11.2009 (Az. 1 O 379/08) zunächst deutlich, dass der Rechtsgedanke des Wettbewerbsrechts zum Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern auch im Rahmen der bürgerlich rechtlichen Unterlassungsansprüche (§§ 823, 1004 BGB analog) gilt.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG regelt dazu Folgendes:
"Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
[…]
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
[…]."
Haftung für das Telefonmarketing des Vertriebspartners
Nach Ansicht des LG Bonn in seinem Urteil vom 18.11.2009 (Az. 1 O 379/08) haftet eine Unternehmen für das Telefonmarketing seines Vertriebspartners, wenn der Vertriebspartner das Telefonmarketing mit Wissen und Wollen des Unternehmens als "autorisierter Vertriebspartner" tätig wird.
Das Unternehmen haftet dann als so genannter mittelbarer Störer verschuldensunabhängig für das unzulässige Telefonmarketing des Vertriebspartners.
Eine solche Haftung würde nach Ansicht des LG Bonn in seinem Urteil vom 18.11.2009 (Az. 1 O 379/08) aber jedenfalls dann entfallen, wenn der Vertriebspartner das Telefonmarketing ohne Kenntnis des Unternehmens durchführt.
Als Fazit ist man zwar geneigt festzuhalten: Weniger wissen, kann manchmal besser sein. Unkenntnis allein ist aber kein Ausweg aus der (Mit-)Haftung.
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