von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Meinungsforschung als Telefonwerbung nach dem UWG
Der Entscheidung lag zugrunde, dass eine Bank ein Meinungsforschungsunternehmen beauftragt hat, um die Kunden der Bank anzurufen und zu ihrer Zufriedenheit zu befragen. In seinem Urteil vom 12.12.2008 wendet das OLG Köln die Regelung über die Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf die Fragestellung an. Der entscheidende Aspekt für die uneingeschränkte Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG trotz der Durchführung durch ein Meinungsforschungsinstitut war, dass auch dieses Vorgehen jedenfalls dann eine unlautere Telefonwerbung darstelle, wenn ein solcher Anruf zumindest mittelbar der Absatzförderung dient.
Die beabsichtigte Umfrage betreffe - so das OLG Köln in seinem Urteil vom 12.12.2008 (Az.: 6 U 41/08) zur Telefonwerbung - ausschließlich die Zufriedenheit der Kunden mit den Dienstleistungen der Beklagten und diene dem Ziel, diese durch eine Verbesserung der Serviceleistungen unter Berücksichtigung ihrer Wünsche als Kunden zu erhalten. Verkürzt zusammengefasst bedeutet das, dass Meinungsumfragen, die - wenn auch nur indirekt - der Verbesserung des Absatzes dienen sollen, nach dem UWG bewertet werden.
Das OLG Köln weist in seinem Urteil vom 12.12.2008 (Az.: 6 U 41/08) darauf hin, dass für diese Wertung auch zu berücksichtigen ist, dass es dem Angerufenen gegenüber einem Meinungsforschungsinstitut häufig schwerer fallen wird, auf den Schutz seiner Privatsphäre zu dringen und das Gespräch zu beenden, weil er dessen Intention nicht so leicht wie bei einer ausdrücklichen Absatzwerbung für ein konkretes Produkt durch einen Händler erkennen kann.
Das bedeutet, dass das OLG Köln in diesem Fall sogar noch von einer stärkeren Gefährdung der Lauterkeit des Wettbewerbs ausgeht als im Fall eines direkten Werbeanrufs.
Unzulässigkeit der Telefonwerbung ohne Einwilligung des Verbrauchers
Anknüpfungspunkt für die Entscheidung des OLG Köln war in seinem Urteil vom 12.12.2008 (Az.: 6 U 41/08) die Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG über die Telefonwerbung. Danach ist gegenüber Verbrauchern die Telefonwerbung nur mit deren vorheriger Einwilligung zulässig.
Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn der Kunde lediglich angeschrieben wird und ihm der Anruf mit der Möglichkeit zum Widerspruch angekündigt wird. Das OLG Köln macht also auch deutlich, dass Einwilligung tatsächlich aktiv erfolgt sein muss.
Anwendung des UWG auch bei Meinungsforschung per Telefon bei Gewerbetreibenden
Was gegenüber Gewerbetreibenden gilt, hatte das OLG Köln in seinem Urteil vom 12.12.2008 (Az.: 6 U 41/08) nicht zu entscheiden. Aus der Entscheidung ergibt sich - aus den eingangs genannten Gründen - aber dennoch eindeutig, dass § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG der Prüfungsmaßstab ist. Gegenüber Gewerbetreibenden bestehen daher nur insofern Erleichterungen, als unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine vorherige Einwilligung nicht erforderlich ist. Die durch § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geforderte "mutmaßliche Einwilligung" muss aber geprüft werden.
Kein Wettbewerbsverstoß bei Umfrage durch ein neutrales Institut zu wissenschaftlichen Zwecken
Nach dem Urteil des OLG Köln vom 12.12.2008 (Az.: 6 U 41/08) ist nach einhelliger Auffassung ein Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht gegeben, wenn die Umfrage von einem neutralen Institut zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt wird und nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dient. Das ist zutreffend, weil sich die wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs des UWG halten. Denn diese werden - so die allgemeine Auffassung - nicht zu Zwecken des Wettbewerbs tätig.
Der Vollständigkeit halber ist kurz auf Folgendes hinzuweisen: Die Nichtanwendung des UWG bedeutet aber nicht, dass sich der Angerufene wehrlos diesen Anrufen ergeben muss. Nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) kann auch gegen solche Anrufe unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.
Ausblick für die Telefonwerbung und Umfragen durch Meinungsforschungsinstitute
Das OLG Köln schließt sich in seinem Urteil vom 12.12.2008 (Az.: 6 U 41/08) den gleichlautenden und vorangegangenen Entscheidungen des OLG München und OLG Stuttgart an. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht hingegen aus. Gleichwohl kann vor dem Hintergrund von drei OLG-Entscheidungen von einer gefestigten Bewertung der Frage ausgegangen werden. Das bedeutet:
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