von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Fernabsatzrecht: Rücksendekosten bei einem Onlinevertrag
Nach dem Fernabsatzrecht trägt bei einem Onlinevertrag die Rücksendekosten auch der Verkäufer. Die Kosten können allerdings bei einem Preis bis EURO 40,00 auf den Verbraucher abgewälzt werden, wenn das mit dem Verbraucher vereinbart wird (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB).
Abwälzung der Rücksendekosten bei einem Onlinevertrag
Mit den Anforderungen eine solche Abwälzung der Rücksendekosten im Rahmen des Fernabsatzrechts hat sich das OLG Hamburg vom 17.10.2010 (Az. 5 W 10/10) befasst:
Das OLG Hamburg kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Kostenabwälzung unwirksam ist und gleichzeitig eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellt.
Rücksendekosten bei einem Onlinevertrag nach Fernabsatzrecht
Die Entscheidung läuft darauf hinaus, dass allein der Hinweis in der Widerrufsbelehrung zur Abwälzung der Rücksendekosten bei einem Onlinevertrag nach Fernabsatzrecht nicht genügt. Eine solche Abwälzung der Rücksendekosten bei einem Onlinevertrag nach Fernabsatzrecht muss mit dem Verbraucher durch eine Vereinbarung (zusätzlich) außerhalb der Widerrufsbelehrung getroffen werden. Das OLG Hamburg sagte aber nicht, dass dies nicht in anderen gesonderten Klauseln in den AGB erfolgen könnte.
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