von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern erfordert Einwilligung
Die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern setzt nach § 7 UWG die Einwilligung des betroffenen Verbrauchers voraus. Aus § 7 UWG ergibt sich auch, dass der Werbetreibende die Beweislast für diese Einwilligung hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, ist der Werbeanruf unzulässig.
Telefonwerbung: Einwilligung durch "gekaufte“ Datenbestände?
Das LG Karlsruhe macht in seinem Urteil vom 06.11.2009 (Az. 14 O 44/09) deutlich, dass es für den Beweis der Einwilligung nicht genügt, wenn der Werbetreibende er habe "gekaufte“ Adressbestände verwendet und bei diesen liegen entsprechende Einwilligungen vor.
Für den Beweis der Einwilligung sei – so das LG Karlsruhe – erforderlich, dass dargelegt werde, wer wem gegenüber die Einwilligung mit welchem Inhalt erteilt habe.
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