von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden
§ 7 UWG regelt für E-Mail-Werbung Folgendes:
"Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen…
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder...
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."
Zunächst sind zwei Punkte zur E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden festzustellen:
Keine generelle Pflicht zum Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach UWG bei E-Mail-Werbung
Entscheidend ist aber, dass sich aus § 7 UWG ergibt, dass bei E-Mail-Werbung nach Maßgabe des UWG nicht generell die Pflicht besteht, auf ein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Eine solche Hinweispflicht kann auch nicht aus dem Urteil des LG Bonn vom 08.09.2009 (Az. 11 O 56/09) hergeleitet werden. Denn das LG Bonn verneint in seiner Entscheidung unter Hinweis auf den fehlenden Hinweis auf das Widerspruchsrecht nur zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG, nachdem es das Fehlen einer Einwilligung für die E-Mailwerbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bereits verneint hatte.
Um es klar zu sagen: Es besteht nach UWG keine generelle Pflicht auf ein Widerspruchsrecht gegen E-Mail-Werbung hinzuweisen. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn die Zulässigkeit nicht auf eine Einwilligung in die E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) sondern auf § 7 Abs. 3 UWG gestützt wird.
Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht zum Hinweis auf ein Widerspruchsrecht aus dem Datenschutzrecht – insbesondere § 28 Abs. 4 BDSG – ergeben kann.
Kein Verstoß gegen das UWG bei versehentlich versendeter E-Mail-Werbung?
In dem Fall des LG Bonn vom 08.09.2009 (Az. 11 O 56/09) war zwischen den Parteien unstreitig, dass die E-Mail-Werbung versehentlich versendet wurde.
Das LG Bonn kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass eine versehentlich versendete E-Mail-Werbung dennoch einen Unterlassungsanspruch begründet, weil auch eine versehentlich versendete E-Mail-Werbung eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstelle.
Dem mag zuzustimmen sein. Bei einem solchen "Ausreißer" wird jedoch die allgemeine Bagatellschwelle des UWG für einen Verstoß gegen das UWG zweifelhaft sein und ein Unterlassungsanspruch zu verneinen sein. Dieser Frage geht das das LG Bonn in seinem Urteil vom 08.09.2009 (Az. 11 O 56/09) allerdings nicht nach.
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