von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
E-Mail-Werbung nach dem UWG
Der Entscheidung lag eine E-Mail-Werbung zugrunde, für deren Rechtfertigung die Versenderin auf drei Aspekte abstellte: Aufgrund der Angabe der E-Mail-Adresse auf den Geschäftsbriefen durfte die E-Mail-Werbung zugesendet werden. Im Übrigen konnte die E-Mai-Adresse nur aufgrund einer Mitteilung der E-Mail-Adresse in den Werbeverteiler gelangen. Schließlich könne die Versendung nur auf einem Versehen eines Mitarbeiters erfolgt sein.
Mit diesen drei Argumenten setzt sich das LG Dresden auseinander.
E-Mail-Werbung: Erfordernis der Einwilligung nach UWG
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG alter Fassung war bereits eine Einwilligung des Betroffenen zur E-Mail-Werbung erforderlich. Nach dem nunmehr geltenden § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen zur E-Mail-Werbung gegeben sein. Diese Vorgabe gilt für E-Mail-Werbung sowohl gegenüber Privatpersonen als auch gegenüber Gewerbetreibenden.
E-Mail-Werbung: E-Mail-Adresse auf Geschäftsbrief
Allein die Verwendung einer E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr enthält nicht die Einwilligung in E-Mail-Werbung. Auch die Angabe der E-Mail-Adresse auf einem Geschäftsbrief bedeutet nur, dass Geschäftspost aber nicht E-Mail-Werbung unter der E-Mail-Adresse entgegen genommen werden soll.
E-Mail-Werbung: Anforderungen an die Einwilligung nach UWG
Als Anforderungen an die Einwilligung für E-Mail-Werbung nach UWG stellt das LG Dresden klar, dass die Versenderin hätte darlegen müssen, wann und auf welche Weise der Empfänger den Newsletter bestellt hat.
Der vage Hinweis darauf, dass es sich die Versenderin dies nur so erklären könne, dass der Empfänger seine E-Mail-Adresse im Rahmen einer Bestellung angegeben habe, genügt – so das LG Dresden – nicht.
E-Mail-Werbung: Versehentliche Versendung ohne Einwilligung
Das LG Dresden lässt auch nicht den Hinweis genügen, dass es sich lediglich um eine versehentliche Versendung der E-Mail-Werbung handeln könne. Das LG Dresden weist auf eine Entscheidung des BGH (E-Mail-Werbung I – Urt. v. 11.03.2004, Az. I ZR 81/01) hin, wonach eine versehentliche Versendung verhindert werden müsse. Falls dies nicht gelinge, würde auch dafür gehaftet.
Fazit
Eine rechtskonforme E-Mail-Werbung setzt die Einwilligung des Betroffenen voraus. Ihre Unternehmensabläufe müssen daher so organisiert sein, dass Sie konkret darlegen und beweisen können, dass, wann und wie der Empfänger sich angemeldet hat.
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