von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten (Soft-Opt-In)
Nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit E-Mail-Werbung ohne Einwilligung zulässig ist:
Beweislast für Soft-Opt-In bei E-Mail-Werbung
Das LG Hamburg stellt in seiner Entscheidung vom 04.08.2009 (Az. 327 O 493/08) klar, dass die Beweislast für alle Voraussetzungen des Soft-Opt-Ins bei der E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) das werbende Unternehmen trägt, das sich auf diese Ausnahmen beruft.
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob das werbende Unternehmen die E-Mail-Adresse im Rahmen des Erwerbs eines Produkts erhalten hat. Der klagende Werbe-E-Mail-Empfänger hatte das bestritten. Zum Nachweis seines Vortrags hatte er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Dem werbenden Unternehmen war es hingegen nicht gelungen, die Voraussetzungen zu beweisen, dass es die E-Mail-Adresse im Rahmen des Verkaufs eines Produkts vom später klagenden Empfänger der Werbe-E-Mail erhalten hatte.
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.