von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
E-Mail-Werbung
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gilt für E-Mail-Werbung:
„(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen…
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder… .“
Das Gesetz fordert also nur eine Einwilligung. Das Gesetz regelt aber nicht, dass diese mittels Double Opt In oder Confirmed Opt In eingeholt werden muss. Nach dem Gesetz genügt sogar ein sog. Single Opt In.
Das Problem ist jedoch, dass – wie das AG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.07.2009 (Az. 48 C 1911/09) deutlich macht – der Werbetreibende die Einwilligung nachweisen und die missbräuchliche Nutzung des Anmeldeformulars durch Dritte verhindern muss.
Confirmed Opt In oder Double Opt In bei E-Mail-Werbung
Das AG Düsseldorf stellt in seinem Urteil vom 14.07.2009 (Az. 48 C 1911/09) darauf ab, dass ein Confirmed Opt In – also die Zusendung eine Anmeldebestätigung – für die zulässige Zusendung eines Newsletters nicht genügt. Nach Ansicht des AG Düsseldorf ist ein Double Opt In erforderlich um den Missbrauch der Anmeldefunktion durch die Dritte zu begegnen.
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