von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Unerlaubte Telefonwerbung zieht Bußgeld nach sich
Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur nach dem UWG ein Bußgelde bis zu 50.000 Euro verhängen. Die mit Bußgeldern belegten Unternehmen hatten – wie die Bundesnetzagentur mitteilte - in den konkreten Fällen unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt.
Betroffen waren dabei unterschiedlichste Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne.
Bundsnetzagentur nutzt neue Befugnisse
Die Bundesnetzagentur nutzt damit die am 03.08.2009 in Kraft getretenen neuen Befugnisse.
Der Präsident der Bundesnetzagentur äußerte sich in der Pressemitteilung hierzu wie folgt: "Ich appelliere mit Nachdruck an alle Werbenden – Auftraggeber wie Callcenter – sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ausflüchte lassen wir nicht gelten."
Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder wegen verbotener Rufnummernunterdrückung
Bei Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer kann die Bundesnetzagentur nach dem TKG Bußgelder bis zu EURO 10.000,00 verhängen.
Laut Pressemitteilung der Bundesnetzagentur wurden Fälle mit Bußgeldern geahndet, in denen die Rufnummer des anrufenden Callcenters nicht angezeigt wurde oder das werbende Unternehmen eine ihm nicht zugeteilte Rufnummer hat anzeigen lassen.
Für die Praxis entscheidend ist die Wertung der Bundesnetzagentur, dass die Falschanzeige ebenso wie die Nichtanzeige der Rufnummer die Identität des Anrufenden verschleiert.
Kein Bußgeldtatbestand bei telefonischen Bandansagen
In ihrer Pressemitteilung teilt die Bundesnetzagentur ferner mit, dass in Fällen von sog. Ping-Anrufen und telefonischen Bandansagen das Bußgeld von EURO 50.000,00 für unerlaubte Telefonwerbung auch nach der neuen Gesetzeslage nicht verhängt werden können.
Der Präsident der Bundesnetzagentur wies in der Pressemitteilung allerdings auf Folgendes hin: "In solchen Fällen schützt die Bundesnetzagentur aber die Verbraucher durch zahlreiche Verwaltungsmaßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz, etwa in Form von Rufnummernabschaltungen sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverboten."
Aufforderung der Bundesnetzagentur zu qualifizierten Anzeigen
Diese Pressemitteilung enthielt auch die Aufforderung der Bundesnetzagentur an die Betroffenen zu qualifizierten Anzeigen. Da diese Pressemitteilung der Bundesnetzagentur in der Presse aufgenommen und der breiten Öffentlichkeit publik gemacht wurde, muss damit gerechnet werden, dass Betroffene in einem größeren Umfang als bisher – durch die Bundesnetzagentur verfolgbare – Anzeigen einreichen werden.
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