von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Nach § 102 Abs. 2 TKG darf bei der Telefonwerbung darf eine Unterdrückung der Rufnummernanzeige (Rufnummernunterdrückung) durch den Anrufer nicht erfolgen.
Damit dieses Verbot nicht vollständig ignoriert wird, ist der Verstoß – also die Rufnummernunterdrückung – nach § 149 TKG mit einem Bußgeld bis 10.000 EURO bedroht. Die Bundesnetzagentur kann als nach dem TKG zuständige Behörde auch in diesen Fällen ein Bußgeld verhängen.
Rufnummer als Ermittlungsansatz
Wird der Bundesnetzagentur ein Verstoß durch einen Betroffenen Verbraucher angezeigt, ermittelt diese anhand der Rufnummer den Inhaber der Rufnummer und den Werbetreibenden. Danach können, wenn die in den vorherigen Teilen der Artikelserie dargestellten Voraussetzungen vorliegen, Bußgelder wegen unzulässiger Telefonwerbung verhängt werden.
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.