von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Aus § 20 UWG ergibt sich, dass die Bundesnetzagentur wegen unzulässiger Telefonwerbung ein Bußgeld verhängen darf. § 20 UWG lautet:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. “
Das Bußgeld wegen Telefonwerbung hat also folgende Voraussetzungen:
Aus den Absätzen zwei und drei des § 20 UWG ergibt sich, dass das Bußgeld bis 50.000 EURO betragen und die Bundesnetzagentur zuständig ist.
Verbot der Telefonwerbung ohne Einwilligung
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG enthält folgende Regelung:
"Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen … 2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, … “
Fazit
Allein die Telefonwerbung ohne Einwilligung rechtfertigt kein Bußgeld durch die Bundesnetzagentur. Denn dem Werbetreibende muss auch Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Bezug auf die Ausführung trotz fehlender Einwilligung nachgewiesen werden können.
In rechtlichen Grenzfällen der Zulässigkeit kann dem Werbetreibenden aber nur schwer Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden.
Lesen Sie im vierten Teil der Artikelserie, warum nicht bei jeder unzulässigen Telefonwerbung ein Bußgeld verhängt werden kann.
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