von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Die Bundesnetzagentur berichtet in ihrer Pressemitteilung vom 29.7.2010 über ihren Kampf gegen unzulässige Telefonwerbung. Diese hat jüngst erneut in zwei Fällen Bußgelder wegen unzulässiger Telefonwerbung verhängt. Diese belaufen sich insgesamt auf 197.000 EURO. Dies macht deutlich, dass die Strafen recht hart ausfallen können. Aber nicht in jedem Fall sind so hohe Strafen angemessen.
Ermittlungen der Bundesnetzagentur gegen unzulässige Telefonwerbung
Die Bundesnetzagentur weist in ihre Pressemitteilung darauf hin, dass die Durchführung der Ermittlungs- und Bußgeldverfahren zeitaufwendig sei, da die Verfahren sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sehr komplex seien.
Beweislast bei Bußgeld wegen unzulässiger Telefonwerbung
Die Bundesnetzagentur muss nicht nur beweisen, dass die Telefonwerbung nach dem Maßstab des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig ist. Die Bundesnetzagentur muss bei einem Bußgeld wegen unzulässiger Telefonwerbung auch den konkreten Beweis dafür erbringen, dass der Anrufende schuldhaft unzulässige Werbeanrufe durchgeführt hat.
Wie die Bundesnetzagentur in ihrer Pressemitteilung anspricht, könne ein solcher Nachweis oft nur durch umfangreiche Zeugenbefragungen erbracht werden. Auch müssten oftmals vorgelegte Einwilligungserklärungen der jeweiligen betroffenen Unternehmen rechtlich geprüft werden. Dies sei jeweils eine aufwendige Einzelfallbewertung und führe nicht selten zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen.
Lesen Sie im zweiten Teil der Artikelserie, welche besondere Form der Werbeeinwilligung die BNetzA in den eingangs genannten Fällen zu bewerten hatte.
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