von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Bundesnetzagentur darf Bußgeld wegen unzulässiger Telefonwerbung verhängen
Im dritten Teil der Artikelserie wurde der Rechtsrahmen für die Verhängung eines Bußgelds durch die Bundesnetzagentur bei unzulässiger Telefonwerbung erläutert. Dort wurde bereits darauf hingewiesen, dass nicht allein schon der bloße Verstoß zum Bußgeld führt.
Kein Bußgeld durch Bundesnetzagentur bei unzulässiger Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
§ 20 UWG regelt Folgendes:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.."
Ein Bußgeld kann durch die Bundesnetzagentur also nur verhängt werden, wenn ein Verbraucher den Telefonwerbeanruf erhielt. Deutlich wird der Unterschied, wenn § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG betrachtet wird:
"Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen… 2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,…“
Danach ist auch Werbung gegenüber Gewerbetreibenden zulässig. Diese ist sogar allein aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung zulässig. Fehlt diese mutmaßliche Einwilligung, dann mag es eine unzulässige Telefonwerbung sein. Ein Bußgeld wegen unzulässiger Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur aber dennoch nicht verhängen.
Lesen Sie im fünften Teil der Artikelserie, wie der Gewerbetreibende ermittelt wird.
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