von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
4. Regel: Übermittlung an Dritte zu Werbezwecken unter dem BDSG Neu 2009 (Direktmarketing)
Die Übermittlung an Dritte zu Werbezwecken ist unter dem BDSG Neu 2009 in § 28 Abs. 3 S. 4 BDSG wie folgt geregelt:
"Zusammengefasste personenbezogene Daten nach Satz 2 dürfen auch dann für Zwecke der Werbung übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert wird; in diesem Fall muss die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen.“
Hinzukommt die Abwägungspflicht unter dem BDSG Neu 2009:
"Eine Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen."
Voraussetzungen für die Übermittlung nach dem BDSG Neu 2009
Die Voraussetzungen für die Übermittlung sind nach dem BDSG Neu 2009 nicht besonders hoch. Die Abwägung ist letztlich geblieben wie vor dem BDSG Neu 2009.
Abschreckend soll nach Vorstellung des Gesetzgebers die Benennung der Quelle der Daten wirken. Danach muss in der Werbeaussendung gegenüber dem jeweiligen Adressaten die Quelle der Adresse benannt werden. Der Gesetzgeber setzt dabei darauf, dass einige Adressquellen nicht mehr genutzt werden, weil diese Offenlegung dem Verhältnis des Bereitstellers zu seinem Kunden schadet.
Darüber hinaus ist die Übermittlung unter dem BDSG Neu 2009 nach Maßgabe des § 34 Absatz 1a zu dokumentieren. Danach müssen beide Unternehmen – Bereitsteller und Nutzer – den Übermittlungsvorgang dokumentieren. Dies soll eine Nachverfolgbarkeit des Datenstroms ermöglichen. Die unternehmensinternen Prozesse müssen hieran angepasst werden.
Kurios ist, dass das BDSG Neu 2009 zwar die Übermittlung – also das Übertragen – der Daten regelt. Eine Zulässigkeitsregelung des Erhebens – also des Empfangens – der Daten ist nicht geschaffen worden. Da es sich hierbei nur um ein Versehen des Gesetzgebers handeln kann, ist diese Berechtigung in § 28 Abs. 3 S. 4 BDSG "hineinzulesen".
In der Gesamtschau lässt diese Regelung aber zum Glück einen weiten Spielraum zur Nutzung.
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