BDSG Neu 2009: Hinweis auf das Widerspruchsrecht beim Direktmarketing
Das BDSG kannte bereits vor dem BDSG Neu 2009 eine Pflicht zum Hinweis auf das "Werbewiderspruchsrecht" in § 28 Abs. 4 BDSG. Wann diese zur Anwendung kommt war jedoch nicht ganz eindeutig. Lesen Sie in diesem Beitrag, warum Sie auf das Widerspruchsrecht hinweisen müssen.
7. Regel: BDSG Neu 2009 & der Hinweis auf das Widerspruchsrecht beim Direktmarketing Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht ist unter dem BDSG Neu 2009 nun in § 28 Abs. 4 BDSG klar geregelt:
"Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann.
13 Gratis-PDF-Reporte Kostenlose Praxistipps von über 100 Experten zu aktuellen Themen!
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf für den Widerspruch keine strengere Form verlangt werden als für die Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses."
Wann muss hingewiesen werden unter dem BDSG Neu 2009? Es gelten folgende Zeitpunkte des Hinweises nach dem BDSG Neu 2009:
Nach der Neuerung im BDSG Neu 2009 ist klar, dass der Betroffene stets in der Werbung selbst auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden muss.
Außerdem ist er nach dem BDSG Neu 2009 auch bereits bei einem Vertragsabschluss oder dessen Anbahnung darauf hinzuweisen, dass seine Daten zu Werbezwecken verwendet werden. Obwohl der Wortlaut dies nicht als Einschränkung vorsieht, kann diese Pflicht nur bestehen, wenn eine "Werbeverwendung" erfolgen soll. Denn ein Widerspruch gegen etwas, was tatsächlich nicht passieren soll, erscheint nicht nachvollziehbar.
Konsequenzen des Widerspruchs für das Direktmarketing unter dem BDSG Neu 2009 Die Konsequenzen des Widerspruchs für das Direktmarketing unter dem BDSG Neu 2009 ergeben sich auch aus § 28 Abs. 4 BDSG klar geregelt:
"Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Verarbeitung oder Nutzung für diese Zwecke unzulässig."
Die Missachtung des Verstoßes kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Aufgrund der unvorhersehbaren und laufenden Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung können weder experto.de noch die in diesem Bereich tätigen Experten eine Haftung für die juristische Richtigkeit und Aktualität der von ihnen gelieferten Inhalte übernehmen. Artikel aus dem rechtlichen Bereich dienen nur allgemeinen Informationszwecken und der allgemeinen Erläuterung von Rechtsfragen. Sie ersetzen in keinem Fall die einzelfallbezogene Rechtsdienstleistung durch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und anderen Gesetzen dazu befugte Personen oder Stellen.