von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
9. Regel: Einwilligung in das Direktmarketing unter dem BDSG Neu 2009
Die Ausgangsregelung unter dem BDSG Neu 2009 für das Direktmarketing ist § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG:
"Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt."
Die Regeln 1 bis 7 des BDSG Neu 2009 sind danach gleichwertige Alternativen zur Einwilligung. Allerdings bestehen für die Einwilligung Besonderheiten unter dem BDSG Neu 2009.
Anforderungen an die Einwilligung in das Direktmarketing unter dem BDSG 2009
Aus § 28 Abs. 3. S. 1 BDSG ergibt sich zunächst, dass die Einwilligung schriftlich erteilt werden kann. Das bedeutet entweder mittels eigenhändiger Unterschrift oder mittels qualifiziert digitaler Signatur.
Falls diese Voraussetzung nicht zutrifft, gilt § 28 Abs. 3a BDSG:
"(3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.“
Danach kommen als weitere Varianten hinzu:
Kopplungsverbot des BDSG Neu 2009 für das Direktmarketing
In § 28 Abs. 3b BDSG hat der Gesetzgeber im BDSG Neu 2009 für das Direktmarketing folgendes sog. Kopplungsverbot eingefügt:
"(3b) Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.“
Obwohl es im Wortlaut nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommt, spricht das Gesetzgebungsverfahren sowie die Systematik des BDSG dafür, dass das Koppelungsverbot nur für die Werbung und den Adresshandel gilt.
Einwilligungsregelungen müssen nun insbesondere unter diesem neugefassten Koppelungsverbot geprüft werden. Diese Koppelungsverbot des BDSG Neu 2009 ist enger als die bisher schon im Telekommunikationsgesetzes (TKG) und Telemediengesetzes (TMG) enthaltenen Koppelungsverbote.
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