von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
6. Regel: Nach dem BDSG Neu 2009 die besondere Zweckbindung für das Direktmarketing
Nach § 28 Abs. 3 S. 7 BDSG besteht eine besondere Zweckbindung nach dem BDSG Neu 2009 für das Direktmarketing nach den in den vorigen Serienartikeln beschriebenen Regeln.
„Nach den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie übermittelt worden sind.“
BDSG Neu 2009: Die Bedeutung der besonderen Zweckbindung
Die Bedeutung der Besondere Zweckbindung nach dem BDSG Neu 2009 besteht in der Betonung dieser Zweckbindung. Denn eine solche besteht bereits nach allgemeinen Regeln des BDSG.
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