von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
3. Regel: Listenprivileg für Spendenwerbung unter dem BDSG 2009
Das BDSG Neu 2009 sieht in § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG drei Regelungen für das Listenprivileg vor. Nachfolgend wird das Listenprivileg für Spendenwerbung nach § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BDSG unter dem BDSG Neu 2009 erläutert.
"(3) Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist
1. […],
2. […] oder
3. für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.
Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern. […] Eine Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen."
Listenprivileg für Spendenwerbung unter dem BDSG Neu 2009
Nach dem Listenprivileg unter dem BDSG Neu 2009 dürfen zur Spendenwerbung die im Gesetzestext genannten Daten verwendet werden, wenn Sie zusammengefasst sind. Diese dürfen anhand eines weiteren Merkmals zu einer Gruppe zusammengefasst werden.
Einzige Voraussetzung des Listenprivilegs für Spendenwerbung unter dem BDSG Neu 2009 ist, dass die benannte Steuerbegünstigung besteht. Die Verwendung steht aber unter dem Vorbehalt der Abwägung mit schutzwürdigen Interessen des Betroffenen – also des Adressaten der Werbung. Die Beweislast für die Richtigkeit des Ergebnisses der Abwägung trägt unter dem BDSG Neu 2009 im Rahmen des Listenprivilegs der Werbetreibende.
Übermittlung an Dritte nach dem Listenprivileg des BDSG Neu 2009
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